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Zeitliche Gliederung [Systemelektroniker]

Zeitliche Gliederung
    1. Ausbildungsjahr
      2. Ausbildungsjahr
        3. Ausbildungsjahr



Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr.48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997


Anlage 2 Teil B

Ausbildungsrahmenplan

fuer die Berufsausbildung zum Informations - und Telekommunikationssystem - Elektroniker/

zur Informations - und Telekommunikationssystem - Elektronikerin/

- Zeitliche Gliederung -




1. Ausbildungsjahr


(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmaessig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a,
4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
4.3 Anwendungssoftware,
5.3 Installieren und Konfigurieren,
6.2 ergonomische Graeteaufstellung, Lernziele b und c,
7.1 Montagetechnik,
7.2 Stromversorgung, Schutzmassnahmen, Lernziele c, d, e und g,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmaessig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziele a, c und d,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele c,f, und g,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmaessig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.5 kaufmaennische Seuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,
5.2 Programmiertechniken,

zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind in Verbindung mit Absaetzen 1 bis 3 schwerpunktmaessig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1 Sellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a, b, e bis g,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
2.2 betriebliche Organisation, Lernziel a bis c,
3.1 Informieren und Kommunizieren,
3.2 Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,
3.3 Teamarbeit

zu vermitteln.







2. Ausbildungsjahr


(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmaessig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziel b,
2.2 betriebliche Organisation, Lernziel d,
2.3 Beschaffung,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a, b, d und e,
2.5 kaufmaennische Steuerung und Kontrolle, Lernziele b und c,
3.2 Planen und Organisieren, Lernziele d bis f,
4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziele b bis d,
5.1 Ist- Analyse und Konzeption

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziel g,
2.5 kaufmaennische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,
3.1 Informieren und Kommunizieren

fortzufuehren.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmaessig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.4 Netze und Dienste,
7.2 Stromversorgung, Schutzmassnahmen, Lernziele a, b, f und h bis k,
7.4 Netzwerke

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

1.3 Sicherheit und Gesundheitschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz, Lernziele b und d,
3.1 Informieren und Kommunizieren, Lernziel a,
3.2 Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,
3.3 Teamarbeit

fortzufuehren.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmaessig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.4 Datenschutz und Urheberrecht,
5.5 Systempflege,
6.1 Systemkomponenten,
6.2 ergonomische Geraeteaufstellung, Lernziel a,
7.3 Datensicherheit, Hard- und Softwaretests,
9. Instandhaltung

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

fortzufuehren.






3. Ausbildungsjahr


(1) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmaessig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

8. Serviceleistungen

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

9. Instandhaltung

fortzufuehren.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmaessig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen



1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,
10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,

2.5 kaufmaennische Steuerung und Kontrolle,

3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,

5.1 Ist- Analyse und Konzeption,

6. Systemtechnik,
7. Installation

fortzufuehren.


(Seite erstellt von: G.Schneider)