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Sachliche Gliederung [Systemelektroniker]

Abschnitt I:
Abschnitt II:
Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Berufsspezifische Ausbildungsinhalte


Anlage 1 Teil A (zu § 5)

Ausbildungsrahmenplan
fuer die Berufsausbildung zum
Informations- und Telekommunikationssystemelektroniker/
Informations- und Telekommunikationssystemelektronikerin
- Sachliche Gliederung -



Abschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte




Lfd.Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbilds

Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstaendigen Planens, Durchfuehrens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1.

Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)


1.1

Stellung, Rechtsform und Struktur
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)

  1. Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwitschaftlichen Zusammenhang beschreiben
  2. Aufbau des ausbildenden Betriebes erlaeutern
  3. Art und Rechtsform des Betriebes erlaeutern
  4. die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Verbaenden, Behörden und Gewerkschaften beschreiben
1.2

Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)

  1. rechtliche Vorschriften zur Berufsausbildung erlaeutern, Recht und Pflichten aus dem Ausbildungsverhaeltnis erklaeren
  2. die Ausbildungsordnung mit dem bertieblichen Ausbildungsplan vergleichen
  3. die Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begruenden
  4. berufliche Fortbildungsmoeglichkeiten beschreiben und Aufstiegsmoeglichkeiten nennen
  5. wesentliche Bestimmungen des Arbeits- und Tarifrechtes beschreiben und ihre Bedeutung fuer das Arbeitsverhaeltnis erklaeren
  6. eigene Entgeltabrechnungen erlaeutern
  7. Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Beriebes beschreiben
1.3

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)

  1. Gefaehrdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Massnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
  2. berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhuetungsvorschriften anwenden
  3. Verhaltensweisen bei Unfaellen beschreiben sowie erse Massnahmen einleiten
  4. Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Braenden beschreiben und Massnahmen zur Brandbekaempfung ergreifen
1.4

Umweltschutz
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
  1. moegliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklaeren
  2. fuer den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
  3. Moeglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
  4. Abfaelle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zufuehren
2.

Geschaefts- und Leistungsprozesse
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)


2.1

Leistungserstellung und -verwertung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1)

  1. den Prozess der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb beschreiben
  2. Wirtschaftlichkeit und Produktivitaet betrieblicher Leistungen beurteilen
  3. Einfluss der Wettbewerbssituation auf die Leistungserstellung und -verwertung darstellen
  4. die Rolle von Kunden und Lieferanten fuer die Leistungserstellung und -verwertung erlaetern
2.2

Beriebliche Organisation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2)

  1. Zustaendigkeiten fuer die unterschiedlichen Aufgaben im Ausbildungsbetrieb unterscheiden
  2. die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationseinheiten beschreiben, insbesondere Informationsfluesse und Entscheidungsprozesse darstellen
  3. Vor- und Nachteile von zentralen und dezentralen Organisationsformen erlaeutern
  4. Schwachstellen im Betriebsablauf aufzeigen, Verbesserungen vorschlagen
2.3

Beschaffung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3)

  1. Bedarf an informations- und telekommunikationstechnischen Produkten und Dienstleistungen ermitteln
  2. Produktinformationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten
  3. Angebote einholen und vergleichen
  4. Bestellvorgaenge planen und durchfuehren, Wareneingang kontrollieren
2.4

Markt- und Kundenbeziehungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.4)

  1. bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen, Konditionen von Mitbewerbern vergleichen
  2. Beduefnisse und Kaufverhalten von Benutzern informations- und telekommunikationstechnischer Systeme feststellen sowie Zielgruppen unterscheiden
  3. Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundeninteressen beruecksichtigen
  4. Kundenbeziehungen unter Beruecksichtigung betrieblicher Grundsaetze gestalten
  5. an der Vorbereitung von Vertaegen und Vertragsverhandlungen mitwirken, ueber Finazierungsmoeglichkeiten informieren
  6. an Marketing- und Verkaufsfoerderungsmassnahmen mitwirken
  7. Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen
2.5

Kaufmaennische Steuerung und Kontrolle
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.5)

  1. die Notwendigkeit der Steuerung und Kontrolle der Geschaeftsprozesse begruenden
  2. Kosten und Ertraege fuer erbrachte Leistungen errechnen sowie im Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
  3. Ergebnisse der Betriebsabrechnung fuer Controllingzwecke auswerten
  4. Daten fuer die Erstellung von Statistiken beschaffen und aufbereiten, in geeigneter Form darstellen und interpretieren
3.

Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)


3.1

Informieren und Kommunizieren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)

  1. Informationsquellen, insbesondere technische Unterlagen, Dokumentationen und Handbuecher, in deutscher und englischer Sprache aufgabenbezogen auswerten
  2. Gespraeche situatiosgerecht fuehren und Sachverhalte praesentieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
  3. Informationen aufgabenbezogen bewerten und auswaehlen
  4. Schriftverkehr durchfuehren und Protokolle anfertigen
  5. Daten und Sachverhalte visualisieren und Grafiken erstellen sowie Standardsoftware anwenden
3.2

Planen und Organisieren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)

  1. Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte fuer den eigenen Arbeitsbereich festlegen
  2. den eigenen Arbeitsplatz unter Beruecksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Aspekte gestalten
  3. Termine planen und abstimmen, Terminueberwachung durchfuehren
  4. Probleme analysieren und als Aufgabe definieren, Loesungsalternativen entwickeln und beurteilen
  5. unterschiedliche Lerntechniken anwenden
  6. Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsgestaltung vorschlagen
  7. Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und oekologisch einstzen
3.3

Teamarbeit
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)

  1. Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Faehigkeiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv gestalten
  2. Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten
  3. Moeglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden
4.

Informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Maerkte
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)


4.1

Einsatzfelder und Entwicklungstrends
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1)

  1. marktgaengige Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik nach Einsatzbereichen, Leistungsfaehigkeit und Wirtschaftlichkeit unterscheiden
  2. Veraenderungen von Einsatzfeldern fuer Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen
  3. technologische Entwicklungstrends von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen bewerten
  4. Auswirkungen der technologischen Entwicklung auf Loesungskonzepte aktueller informations- und telekommunikationstechnischer Systeme darstellen
4.2

Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2)

  1. Systemarchitekturen und Hardwareschnittstellen marktgaengiger informations- und telekommunikationstechnischer Systeme unterscheiden sowie Kompatibilitaet von Speicherbausteinen, Ein-/Ausgabekomponenten und Peripheriegeraeten beurteilen
  2. verschiedene Speichermedien sowie Ein- und Ausgabegeraete nach Einsatzbereichen unterscheiden
  3. marktgaengige Betriebssysteme, ihre Komponenten und ihre Anwendungsbereiche unterscheiden
4.3

Anwendungssoftware
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3)

  1. Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen unterscheiden
  2. Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen
  3. Leistungsfaehigkeit und Erweiterbarkeit beurteilen
4.4

Netze, Dienste
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.4)

  1. Hard- und Softwaresysteme sowie gaengige Datenformate zur Datenuebertragung unterscheiden
  2. Netzwerkarchitekturen unterscheiden
  3. Netzwerkbetriebssysteme nach Leistungsfaehigkeit und Einsatzbereichen beurteilen
  4. Angebote von Informations- und Telekommunikationsdiensten und Konditionen zur Nutzung vergleichen
  5. systemtechnische Voraussetzungen fuer die Nutzung von Informations- und Telekommunikationsdiensten schaffen
5.

Herstellen und Betreuen von Systemloesungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)


5.1

Ist-Analyse und Konzeption
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)

  1. Hard- und Softwareausstattung eines Arbeitsplatzsystems zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben ermitteln sowie Arbeitsablauf, Datenfluesse und Schnittstellen analysieren
  2. Anforderungen an ein Arbeitsplatzsystem unter Beruecksichtigung der organisatorischen Ablaeufe und der Anforderungen der Benutzer feststellen
  3. Hard- und Softwarekomponenten auswaehlen sowie Loesungsvarianten entwickeln und beurteilen
  4. Datenmodelle entwerfen
  5. die zu erbringende Leistung dokumentieren
5.2

Programmiertechniken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)

  1. prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen unterscheiden
  2. Programmierlogik und Programmiermethoden anwenden
  3. Anwendungen in einer Makro- oder Programmiersprache erstellen
5.3

Installieren und Konfigurieren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)

  1. Systeme zusammenstellen und verbinden
  2. Hardware und Betriebssystem installieren und konfigurieren
  3. Anwendungsprogramme, insbesondere marktuebliche Bueroanwendungen, installieren und konfigurieren
  4. Systeme testen
  5. Konfigurationsdaten festhalten sowie Systemdokumentation zusammenstellen
5.4

Datenschutz und Urheberrecht
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.4)

  1. Verschluesselungsverfahren und Zugriffsschutzmethoden anwenden
  2. Vorschriften zum Datenschutz anwenden
  3. Vorschriften zum Urheberrecht anwenden
  4. technische Vorschriften zur Sicherung des Fernmeldegeheimnisses anwenden
  5. Daten archivieren, nicht mehr benoetigte Datenbestaende loeschen, Datentraeger entsorgen
5.5

Systempflege
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.5)

  1. Datenbankmodelle unterscheiden
  2. Datenbanken einrichten und verwalten, Datenbankabfragen durchfuehren
  3. Daten unterschiedlicher Formate uebernehmen
  4. Daten fuer unterschiedliche Hard- und Softwaresysteme konvertieren
  5. Datensicherung durchfuehren
  6. Versionswechsel von Betriebssystemen und Anwendungssoftware durchfuehren
  7. Stoerungen unter Einsatz von Diagnosewerkzeugen analysieren und beheben, Fehlertypologie und Fehlerhaeufigkeiten ermitteln
  8. Wartungsmassnahmen durchfuehren
  9. Serviceleistungen dokumentieren, kalkulieren und abrechnen







Abschnitt II: Berufsspezifische Ausbildungsinhalte





Lfd.Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbilds

Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstaendigen Planens, Durchfuehrens und Kontrollierens zu vermitteln sind
6.

Systemtechnik
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)


6.1

Systemkomponenten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.1)

  1. Komponenten fuer Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik auswaehlen und zusammenbauen
  2. Hardwarekonfigurationen und Baugruppen kundenspezifisch modifizieren
  3. Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
  4. informations- und telekommunikationstechnische Geraete aufstellen und anschliessen
  5. Baugruppen Hard- und softwareseitig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen, insbesondere Schnittstellen, Uebertragungswege und Uebertragungsprotokolle
6.2

Ergonomische Geraeteaufstellung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.2)

  1. Arbeitsumgebung und Arbeitsplatz hinsichtlich der Ergonomie beurteilen
  2. Geraete, Moebel und Zusatzgeraete entsprechend der oertlichen Gegebenheiten und der Lichtverhaeltnisse sowie der Arbeitsablaeufe und den Anforderungen der Kunden aufstellen und einrichten
  3. Massnahmen gegen elektrostatische Aufladung vorschlagen
7.

Installation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)


7.1

Montagetechnik
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.1)

  1. Geraete, Leitungen, Verteiler und Steckverbindungen am Baukoerper und an Kundeneinrichtungen montieren
  2. Leitungen in Leitungsfuehrungssysteme einbringen
  3. Leitungen konfektionieren, verbinden und Geraete anschliessen
7.2

Stromversorgung, Schutzmassnahmen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.2)

  1. Stromversorgung hinsichtlich der anzuschliessenden informations- und telekommunikationstechnischen Geraete und der VDE-Bestimmungen beurteilen
  2. Schutzmassnahmen festlegen
  3. Stromkreise unter Beachtung der einschlaegigen Vorschriften installieren sowie informations- und telekommunikationstechnische Geraete an das Stromversorgungsnetz anschliessen
  4. informations- und telekommunikationstechnische Geraete an vorhandenen Potentialausgleich anschliessen sowie widerstand zwischen Koerper, Schutzleiteranschluessen und Potentialsausgleich messen und Beurteilen
  5. Schutz gegen direktes Beruehren durch Besichtigung pruefen
  6. Wirksamkeit von Schutzmassnahmen bei indirektem Beruehren, insbesondere durch Abschaltung mit Ueberstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, pruefen
  7. Isolationswiderstand messen
  8. Einhaltung der Bestimmungen des Brandschutzes und zur Verlegung von Leitungsnetzen unterschiedlicher Spannungspegel pruefen
  9. informations- und telekommunikationstechnische Geraete sowie sonstige Betriebsmittel unter Beruecksichtigung der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen fuer Raeume besonderer Art auswaehlen
  10. Pruefungen dokumentieren
7.3

Datensicherheit, Hard- und Softwaretests
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.3)

  1. Zugangsberechtigungen festlegen
  2. Datensicherungssysteme hard- und softwareseitig installieren und Datensicherung durchfuehren
  3. Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen pruefen und Dokumentieren, Abnahmeprotokolle erstellen
7.4

Netzwerke
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.4)

  1. Netzwerkbetriebssysteme und Treibersoftware fuer Hardwarekomponenten installieren, in bestehende Systeme einpassen und in Betrieb nehmen
  2. drahtgebundene Uebertragungssysteme installieren, in Betrieb nehmen und pruefen, insbesondere Netzwerkkomponenten aufstellen und programmieren
  3. drahtlose Uebertragugssysteme installieren, in Betrieb nehmen und preufen
8.

Serviceleistungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)

  1. Wartungsmassnahmen planen, kalkulieren und durchfuehren
  2. Wartungsvertraege vorbereiten
  3. vorbeugende Instandhaltung durchfeuhren
  4. Stoerungsmeldungen entgegennehmen, Vorschlaege zur Stoerungsbeseitigung unterbreiten
  5. Produktschulungen planen und durchfuehren
  6. Serviceleistungen kalkulieren und abrechnen
9.

Instandhaltung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)

  1. Leistungsmerkmale pruefen und beurteilen
  2. Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
  3. Experten- und Diagnosesysteme, insbesondere Testsoftware, auswaehlen
  4. Funktionsfaehigkeit von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik und von einzelnen Komponenten pruefen
  5. Signale an Schnittstellen pruefen, Protokolle interpretieren
  6. Netze pruefen, netzwerkspezifische Messungen durchfuehren
  7. Fehler beseitigen, insbesondere Hardwarekomponenten austauschen und einstellen sowie Software installieren und konfigurieren
  8. Vorschriften zur elektromagnetischen Vertraeglichkeit anwenden
10.

Fachaufgaben im Einsatzgebiet
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)


10.1

Produkte, Prozesse und Verfahren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10.1)

  1. bereichs- und produktspezifische Informationen nutzen
  2. die fuer das Einsatzgebiet typischen Produkte, Prozesse und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen an Systemloesungen analysieren und in ein Loesungskonzept umsetzen
  3. Informationswege, -strukturen und -verarbeitung sowie Schnittstellen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen des Einsatzgebietes analysieren
  4. vorhandene Systeme im Einsatzgebiet erfassen und nach Massgabe ihrer Leistungsfaehigkeit, Funktionalitaet, Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit bewerten
10.2

Projektplanung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10.2)

  1. Projektziele festlegen und Teilaufgaben definieren
  2. Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, insbesondere Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchfuehren
  3. einsatzgebietstypische Verfahren zur Systemkonzeption anwenden
  4. Projektplanungswerkzeuge anwenden
10.3

Projektdurchfuehrung und Auftragsbearbeitung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10.3)

  1. Auftraege unter Berucksichtigung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben kundengerecht ausfuehren
  2. die zum Projektumfang gehoerenden Fremdleistungen koordinieren
  3. Leistungen externer Anbieter pruefen, ueberwachen und abnehmen
  4. Gesamtsystem an Kunden uebergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen
  5. Systemeinfuehrung unter Beruecksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kunden abstimmen und kontrollieren
  6. Benutzer in die Bedienung der Systeme einweisen
10.4

Projektkontrolle, Qualitaetssicherung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10.4)

  1. Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleich aufgrund der Planungsdaten durchfuehren
  2. Qualitaetssicherungsmassnahmen projektbegleitend durchfuehren
  3. Projektablauf sowie Qualitaetskontrollen und durchgefuehrte technische Pruefungen dokumentieren
  4. bei Stoerungen in Projektablauf Kunden informieren und Loesungsalternativen aufzeigen
  5. Leistungen abrechnen, Nachkalkulation durchfuehren, abrechnungsrelevante Daten dokumentieren

(Seite erstellt von: G.Schneider)