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Ausbildungsordnung [Systemkaufmann]
Verordnung
ueber die Berufsausbildung
im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
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(1) Der Ausbildungsberuf
- Informations- und Telekommunikationssystem- Kaufmann/Informations und Telekommunikationssystem-Kauffrau
(IT-System-Kaufmann/IT-System-Kauffrau)
werden staatlich anerkannt.
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§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung vermittelt in einem Zeitlichen Umfang von insgesamt 18 Monaten, verteilt ueber die gesamte Ausbildungszeit, gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse fuer eine Berufstaetigkeit in der Informations- und Telekommunikationstechnik.
(2) In weiteren, gleichfalls ueber die gesamte Ausbildungszeit verteilten 18 Monaten, werden die fuer die in § 1 genannten Ausbildungsberufe unterschiedlichen berufsspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt.
(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausuebung einer qualifizierten beruflichen Taetigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befaehigt wird, die insbesondere selbstaendiges Planen, Durchfuehren und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschliesst. Die in Satz 1 beschriebene Befaehigung ist auch in den Pruefungen nach den §§ 8 und 9, 14 und 15, 20 und 21, 26 und 27 nachzuweisen.
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(Zweiter, dritter, fuenfter bis sechster Teil
betrifft die anderen Berufe,
Uebergangs- und Schlussbestimmungen)
Vierter Teil
Vorschriften fuer den Ausbildungsberuf Informations- und Telekommunikationssystem- Kaufmann/Informations und Telekommunikationssystem-Kauffrau
(IT-System-Kaufmann/IT-System-Kauffrau)
§ 4 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz;
- Geschaefts- und Leistungsprozesse:
2.1 Leistungserstellung und -verwertung,
2.2 betriebliche Organisation,
2.3 Beschaffung,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen,
2.5 Kaufmaennische Steuerung und Kontrolle;
- Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:
3.1 Informieren und Kommunizieren,
3.2 Planen und Organisieren,
3.3 Teamarbeit;
- informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Maerkte:
4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends,
4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
4.3 Anwendungssoftware,
4.4 Netze, Dienste;
- Herstellen und Betreuen von Systemloesungen
5.1 Ist-Analyse und Konzeption,
5.2 Programmiertechniken,
5.3 Installieren und Konfigurieren,
5.4 Datenschutz und Urheberrecht,
5.5 Systempflege;
- Marketing:
6.1 Marktbeobachtung,
6.2 Marketinginstrumente,
6.3 Werbung und Verkaufsfoerderung;
- Vertrieb:
7.1 Vertriebstechniken,
7.2 Kundenberatung;
- kundenspezifische Systemloesungen:
8.1 Analyse,
8.2 Konzeption,
8.3 Servicekonzepte;
- Auftragsbearbeitung:
9.1 Angebotserstellung,
9.2 Vertraege,
9.3 Abrechnen von Leistungen;
- Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
10.1 Projektplanung,
10.2 Projektdurchfuehrung,
10.3 Projektkontrolle, Qualitaetssicherung.
(2)Die Ferigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr.10 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
1. Branchensysteme,
2. Standardsysteme,
3. technische Anwendungen,
4. kaufmaennische Anwendungen,
5. Lernsysteme.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es koennen auch andere Einsatzgebiete zugrundegelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.
§ 17 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 16 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in Anlage 3 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildunginhaltes ist insbesondere zulaessig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 18 Ausbildungsplan
Der Auszubildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes fuer den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 19 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren. Der Auszubildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.
§ 20 Zwischnenpruefung
(1)Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausblidungsjahres stattfinden.
(2)Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in Anlage 3 fuer das erste Ausbildungsjahr aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3)Der Pruefling soll in einer schriftlichen Pruefung in insgesamt hoechstens 180 Minuten vier Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Faelle beziehen sollen. Hierfuer kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
1. betriebliche Leistungsprozesse und Arbeitsorganisation,
2. informations- und telekommunikationstechnische Systeme,
3. Vertrieb,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4)Die in Absatz 3 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
§ 21 Abschlusspruefung
(1)Die Abschlusspruefung erstreckt sich auf die in Anlage 3 aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2)Der Pruefling soll in Teil A der Pruefung in insgesamt hoechstens 35 Stunden eine betriebliche Projektarbeit durchfuehren und dokumentieren sowie in insgesamt hoechstens 30 Minuten diese Projektarbeit praesentieren und darueber ein Fachgespraech fuehren. Fuer die Projektarbeit soll der Pruefling einen Antrag oder einen abgegrenzten Teilauftrag ausfuehren. Hierfuer kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:
1. Abwicklung eines Kundenauftrages einschliesslich Anforderungsanalyse, Konzeptdarstellung, Kundenberatung sowie Angebotserstellung;
2. Erstellen einer Projektplanung bei vorgegebener Kundenanalyse einschliesslich Ermittlung von Aufwand und Ertrag.
Die Ausfuehrung der Projektarbeit wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Projektarbeit und deren Dokumentation soll der Pruefling belegen, dass er Arbeitsablaeufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbststaendig planen und kundengerecht anfertigen, zusammenstellen und modifizieren kann. Durch die Praesentation einschliesslich Fachgespraech soll der Pruefling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und Loesungskonzepte zielgruppengerecht darstellen, den fuer die Projektarbeit relevanten fachlichen Hintergrund aufzeigen sowie die Vorgehensweise im Projekt begruenden kann. Dem Pruefungsausschuss ist vor der Durchfuehrung der Projektarbeit das zu realisierende Konzept einschliesslich einer Zeitplanung sowie der Hilfsmittel zur Praesentation zur Genehmigung vorzulegen. Die Projektarbeit einschliesslich Dokumentation sowie die Projektpraesentation einschliesslich Fachgespraech sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
(3) Der Pruefungsteil B besteht aus den drei Pruefungsbereichen Ganzheitliche Aufgaben I, Ganzheitliche Aufgaben II sowie Wirtschafts- und Sozialkund.
(4) Fuer die Ganzheitliche Aufgabe I kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:
1. Erstellen eines Angebotes fuer System der Informations- und Telekommunikationstechnik aufgrund vorgegebener fachlicher und technischer Spezifikationen. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die erforderlichen Eigen- und Fremdleistungen ermitteln, Termine planen sowie Kosten und Preise kalkulieren kann;
2. Planen eines informations- und telekommunikationstechnischen Systems nach vorgegebenen Anforderungen eines Kunden. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er Loesungskonzepte entsprechend den Kundenanforderungen entwickeln kann.
Fuer die Ganzheitliche Aufgabe II kommen insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:
1. Bewerten eines Systems der Informations- und Telekommunikationstechnik. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die Leistungsmerkmale, Benutzerfreundlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit des Systems hinsichtlich definierter Anforderungen beurteilen kann;
2. Entwerfen eines Datenmodells fuer ein Anwendungsbeispiel. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er Kundenanforderungen in ein Datenmodell umsetzen kann;
3. benutzergerechtes Aufbereiten technischer Unterlagen.Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die zur Anwendung informations- und telekommunikationstechnischer Systeme notwendigen Inhalte fachlicher, einschliesslich englischsprachiger Bedienungsanleitungen, Dokumentationen und Handbuecher benutzergerecht aufbereiten kann;
4. Vorbereiten einer Benutzerberatung unter Beruecksichtigung auftragsspezifischer Wuensche anhand eines praktischen Falles. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er ein Beratungskonzept entwickeln und kundenorientiert handeln kann.
Im Pruefungsbereich Wirtschafts. und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Faelle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge aus Berufs- und Arbeitswelt.
(5) Fuer den Pruefungsteil B ist in folgenden zeitlichen Hoechstwerten auszugehen:
1. fuer die Ganzheitlichen Aufgaben I und II je 90 Minuten,
2. Im Pruefungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(6) Innerhalb des Pruefungsteiles B haben die Ganzheitlichen Aufgaben I und II gegenueber dem Pruefungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.
(7) Sind im Pruefungsteil B die Pruefungsleistungen in bis zu zwei Pruefungsbereichen mit 'Mangelhaft' und in einem weiteren Pruefungsbereich mit mindestens 'ausreichend' bewertet worden, so ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses in einem der mit 'mangelhaft' bewerteten Pruefungsbereiche die Pruefung durch eine muendliche Pruefung von etwa 15 Minuten zu ergaenzen, wenn diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Der Pruefungsbereich ist vom Pruefling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses fuer diesen Pruefungsbereich ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der muendlichen Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2:1 zu gewichten.
(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in den Pruefungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Werden die Pruefungsleistungen in der Projektarbeit einschliesslich Dokumentation, in der Projektpraesentation einschliesslich Fachgespraech oder in einem der drei Pruefungsbereiche mit 'ungenuegend' bewertet, so ist die Pruefung nicht bestanden.
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(Seite erstellt von: G.Schneider) |
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