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  Informatikkaufmann   Fachinformatiker   Systemkaufmann   Systemelektroniker    

Sachliche Gliederung [Fachinformatiker]

Abschnitt I:
Abschnitt II:
Abschnitt III:


Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Berufsspezifische Ausbildungsinhalte
Ausbildungsinhalte in den Fachrichtungen
    1. Fachrichtung Anwendungsentwicklung
      2. Fachrichtung Systemintegration


Anlage 2 Teil A (zu § 11)


Ausbildungsrahmenplan
fuer die Berufsausbildung zum Fachinformatiker / zur Fachinformatikerin
- Sachliche Gliederung -


Abschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte




Lfd.Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbilds

Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstaendigen Planens, Durchfuehrens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1.

Der Ausbildungsbetrieb
(§ 10 Abs. 1 Nr. 1)


1.1

Stellung, Rechtsform und Struktur
(§ 10 Abs. 1 Nr. 1.1)

  1. Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwitschaftlichen Zusammenhang beschreiben
  2. Aufbau des ausbildenden Betriebes erlaeutern
  3. Art und Rechtsform des Betriebes erlaeutern
  4. die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Verbaenden, Behörden und Gewerkschaften beschreiben

1.2

Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 10 Abs. 1 Nr. 1.2)

  1. rechtliche Vorschriften zur Berufsausbildung erlaeutern, Recht und Pflichten aus dem Ausbildungsverhaeltnis erklaeren
  2. die Ausbildungsordnung mit dem bertieblichen Ausbildungsplan vergleichen
  3. die Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begruenden
  4. berufliche Fortbildungsmoeglichkeiten beschreiben und Aufstiegsmoeglichkeiten nennen
  5. wesentliche Bestimmungen des Arbeits- und Tarifrechtes beschreiben und ihre Bedeutung fuer das Arbeitsverhaeltnis erklaeren
  6. eigene Entgeltabrechnungen erlaeutern
  7. Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Beriebes beschreiben

1.3

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 10 Abs. 1 Nr. 1.3)

  1. Gefaehrdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Massnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
  2. berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhuetungsvorschriften anwenden
  3. Verhaltensweisen bei Unfaellen beschreiben sowie erse Massnahmen einleiten
  4. Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Braenden beschreiben und Massnahmen zur Brandbekaempfung ergreifen
1.4

Umweltschutz
(§ 10 Abs. 1 Nr. 1.4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

  1. moegliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklaeren
  2. fuer den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
  3. Moeglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
  4. Abfaelle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zufuehren
2.

Geschaefts- und Leistungsprozesse
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2)


2.1

Leistungserstellung und -verwertung
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2.1)

  1. den Prozess der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb beschreiben
  2. Wirtschaftlichkeit und Produktivitaet betrieblicher Leistungen beurteilen
  3. Einfluss der Wettbewerbssituation auf die Leistungserstellung und -verwertung darstellen
  4. die Rolle von Kunden und Lieferanten fuer die Leistungserstellung und -verwertung erlaetern
2.2

Beriebliche Organisation
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2.2)

  1. Zustaendigkeiten fuer die unterschiedlichen Aufgaben im Ausbildungsbetrieb unterscheiden
  2. die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationseinheiten beschreiben, insbesondere Informationsfluesse und Entscheidungsprozesse darstellen
  3. Vor- und Nachteile von zentralen und dezentralen Organisationsformen erlaeutern
  4. Schwachstellen im Betriebsablauf aufzeigen, Verbesserungen vorschlagen
2.3

Beschaffung
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2.3)

  1. Bedarf an informations- und telekommunikationstechnischen Produkten und Dienstleistungen ermitteln
  2. Produktinformationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten
  3. Angebote einholen und vergleichen
  4. Bestellvorgaenge planen und durchfuehren, Wareneingang kontrollieren
2.4

Markt- und Kundenbeziehungen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2.4)

  1. bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen, Konditionen von Mitbewerbern vergleichen
  2. Beduefnisse und Kaufverhalten von Benutzern informations- und telekommunikationstechnischer Systeme feststellen sowie Zielgruppen unterscheiden
  3. Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundeninteressen beruecksichtigen
  4. Kundenbeziehungen unter Beruecksichtigung betrieblicher Grundsaetze gestalten
  5. an der Vorbereitung von Vertaegen und Vertragsverhandlungen mitwirken, ueber Finazierungsmoeglichkeiten informieren
  6. an Marketing- und Verkaufsfoerderungsmassnahmen mitwirken
  7. Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen
2.5

Kaufmaennische Steuerung und Kontrolle
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2.5)

  1. die Notwendigkeit der Steuerung und Kontrolle der Geschaeftsprozesse begruenden
  2. Kosten und Ertraege fuer erbrachte Leistungen errechnen sowie im Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
  3. Ergebnisse der Betriebsabrechnung fuer Controllingzwecke auswerten
  4. Daten fuer die Erstellung von Statistiken beschaffen und aufbereiten, in geeigneter Form darstellen und interpretieren
3.

Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3)


3.1

Informieren und Kommunizieren
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3.1)

  1. Informationsquellen, insbesondere technische Unterlagen, Dokumentationen und Handbuecher, in deutscher und englischer Sprache aufgabenbezogen auswerten
  2. Gespraeche situatiosgerecht fuehren und Sachverhalte praesentieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
  3. Informationen aufgabenbezogen bewerten und auswaehlen
  4. Schriftverkehr durchfuehren und Protokolle anfertigen
  5. Daten und Sachverhalte visualisieren und Grafiken erstellen sowie Standardsoftware anwenden
3.2

Planen und Organisieren
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3.2)

  1. Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte fuer den eigenen Arbeitsbereich festlegen
  2. den eigenen Arbeitsplatz unter Beruecksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Aspekte gestalten
  3. Termine planen und abstimmen, Terminueberwachung durchfuehren
  4. Probleme analysieren und als Aufgabe definieren, Loesungsalternativen entwickeln und beurteilen
  5. unterschiedliche Lerntechniken anwenden
  6. Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsgestaltung vorschlagen
  7. Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und oekologisch einstzen
3.3

Teamarbeit
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3.3)

  1. Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Faehigkeiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv gestalten
  2. Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten
  3. Moeglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden
4.

Informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Maerkte
(§ 10 Abs. 1 Nr. 4)


4.1

Einsatzfelder und Entwicklungstrends
(§ 10 Abs. 1 Nr. 4.1)

  1. marktgaengige Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik nach Einsatzbereichen, Leistungsfaehigkeit und Wirtschaftlichkeit unterscheiden
  2. Veraenderungen von Einsatzfeldern fuer Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen
  3. technologische Entwicklungstrends von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen bewerten
  4. Auswirkungen der technologischen Entwicklung auf Loesungskonzepte aktueller informations- und telekommunikationstechnischer Systeme darstellen
4.2

Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme
(§ 10 Abs. 1 Nr. 4.2)

  1. Systemarchitekturen und Hardwareschnittstellen marktgaengiger informations- und telekommunikationstechnischer Systeme unterscheiden sowie Kompatibilitaet von Speicherbausteinen, Ein-/Ausgabekomponenten und Peripheriegeraeten beurteilen
  2. verschiedene Speichermedien sowie Ein- und Ausgabegeraete nach Einsatzbereichen unterscheiden
  3. marktgaengige Betriebssysteme, ihre Komponenten und ihre Anwendungsbereiche unterscheiden
4.3

Anwendungssoftware
(§ 10 Abs. 1 Nr. 4.3)

  1. Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen unterscheiden
  2. Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen
  3. Leistungsfaehigkeit und Erweiterbarkeit beurteilen
4.4

Netze, Dienste
(§ 10 Abs. 1 Nr. 4.4)

  1. Hard- und Softwaresysteme sowie gaengige Datenformate zur Datenuebertragung unterscheiden
  2. Netzwerkarchitekturen unterscheiden
  3. Netzwerkbetriebssysteme nach Leistungsfaehigkeit und Einsatzbereichen beurteilen
  4. Angebote von Informations- und Telekommunikationsdiensten und Konditionen zur Nutzung vergleichen
  5. systemtechnische Voraussetzungen fuer die Nutzung von Informations- und Telekommunikationsdiensten schaffen
5.

Herstellen und Betreuen von Systemloesungen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5)


5.1

Ist-Analyse und Konzeption
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5.1)

  1. Hard- und Softwareausstattung eines Arbeitsplatzsystems zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben ermitteln sowie Arbeitsablauf, Datenfluesse und Schnittstellen analysieren
  2. Anforderungen an ein Arbeitsplatzsystem unter Beruecksichtigung der organisatorischen Ablaeufe und der Anforderungen der Benutzer feststellen
  3. Hard- und Softwarekomponenten auswaehlen sowie Loesungsvarianten entwickeln und beurteilen
  4. Datenmodelle entwerfen
  5. die zu erbringende Leistung dokumentieren
5.2

Programmiertechniken
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5.2)

  1. prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen unterscheiden
  2. Programmierlogik und Programmiermethoden anwenden
  3. Anwendungen in einer Makro- oder Programmiersprache erstellen
5.3

Installieren und Konfigurieren
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5.3)

  1. Systeme zusammenstellen und verbinden
  2. Hardware und Betriebssystem installieren und konfigurieren
  3. Anwendungsprogramme, insbesondere marktuebliche Bueroanwendungen, installieren und konfigurieren
  4. Systeme testen
  5. Konfigurationsdaten festhalten sowie Systemdokumentation zusammenstellen
5.4

Datenschutz und Urheberrecht
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5.4)

  1. Verschluesselungsverfahren und Zugriffsschutzmethoden anwenden
  2. Vorschriften zum Datenschutz anwenden
  3. Vorschriften zum Urheberrecht anwenden
  4. technische Vorschriften zur Sicherung des Fernmeldegeheimnisses anwenden
  5. Daten archivieren, nicht mehr benoetigte Datenbestaende loeschen, Datentraeger entsorgen
5.5

Systempflege
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5.5)

  1. Datenbankmodelle unterscheiden
  2. Datenbanken einrichten und verwalten, Datenbankabfragen durchfuehren
  3. Daten unterschiedlicher Formate uebernehmen
  4. Daten fuer unterschiedliche Hard- und Softwaresysteme konvertieren
  5. Datensicherung durchfuehren
  6. Versionswechsel von Betriebssystemen und Anwendungssoftware durchfuehren
  7. Stoerungen unter Einsatz von Diagnosewerkzeugen analysieren und beheben, Fehlertypologie und Fehlerhaeufigkeiten ermitteln
  8. Wartungsmassnahmen durchfuehren
  9. Serviceleistungen dokumentieren, kalkulieren und abrechnen






Abschnitt II: Berufsspezifische Ausbildungsinhalte





Lfd.Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbilds

Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstaendigen Planens, Durchfuehrens und Kontrollierens zu vermitteln sind

6.

Systementwicklung
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6)


6.1

Analyse und Design
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6.1)

  1. Vorgehensmodelle und -methoden sowie Entwicklungsumgebungen aufgabenbezogen auswaehlen und anwenden
  2. strukturierte und objektorientierte Analyse- und Designverfahren anwenden
  3. Programmspezifikationen festlegen, Datenmodelle und Strukturen aus fachlichen Anforderungen ableiten, Schnittstellen festlegen
  4. Methoden zur Strukturierung von Daten und Programmen anwenden
  5. Daten und Funktionen zu Objekten zusammenfassen, Klassen definieren und Hierarchiediagramme erstellen
6.2

Programmerstellung und -dokumentation
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6.2)

  1. Programmiersprachen auswaehlen, unterschiedliche Programmiersprachen anwenden
  2. Softwareentwicklungsumgebungen an das Systemumfeld anpassen
  3. Schnittstellen, insbesondere zum Betriebssystem, zu graphischen Oberflaechen und zu Datenbanken, aus Programmen ansprechen
  4. Programme entsprechend der fachinhaltlichen Funktionen modular aufbauen
  5. Programme unter Beruecksichtigung der Wartbarkeit und Wiederverwendbarkeit erstellen
  6. Softwareentwicklungswerkzeuge aufgabenbezogen anwenden
  7. Softwarekonfiguration verwalten, insbesondere Konfigurationsmanagement durchfuehren
6.3

Schnittstellenkonzepte
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6.3)

  1. Verfahren des Datenaustausches anwenden, Produkte zum Datenaustausch einsetzen
  2. Datenfelder mit Hilfe von Werkzeugen inhaltlich und strukturell abgleichen
6.4

Testverfahren
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6.4)

  1. Testkonzept und Testplan erstellen
  2. Testumfang festlegen, Testdaten generieren und auswaehlen
  3. informations- und telekommunikationstechnische System testen
  4. Testergebnisse auswerten und dokumentieren
7.

Schulung
(§ 10 Abs. 1 Nr. 7)

  1. Schulungsziele und -methoden festlegen
  2. Schulungsmassnahmen, insbesondere Termine, Sachmittel und Personaleinsatz, planen und mit Kunden abstimmen
  3. Schulungsveranstaltungen organisatorisch vorbereiten
  4. Schulungsinhalte strukturieren und aufbereiten
  5. Anwenderschulung durchfuehren






Abschnitt III: Ausbildungsinhalte in den Fachrichtungen




1. Fachrichtung Anwendungsentwicklung



Lfd.Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbilds

Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstaendigen Planens, Durchfuehrens und Kontrollierens zu vermitteln sind

8.

Informations- und telekommunikationstechnische Systeme
(§ 10 Abs. 2 Nr. 8)


8.1

Architekturen
(§ 10 Abs. 2 Nr. 8.1)

  1. Rechnerarchitekturen beurteilen und einordnen
  2. Softwarearchitekturen aufgabenbezogen entwickeln
  3. Softwarearchitekturen an Betriebssysteme anpassen
  4. Softwarearchitekturen in Netzwerke integrieren
  5. Betriebssysteme anpassen und konfigurieren
8.2

Datenbanken und Schnittstellen
(§ 10 Abs. 2 Nr. 8.2)

  1. Datenbankprodukte aufgabengerecht auswaehlen
  2. Datenbankstrukturen, insbesondere logische Strukrur der Daten, Objekte, Attribute, Relationen und Zugriffsmethoden festlegen sowie Schluessel definieren
  3. Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmoeglichkeiten und -rechte, festlegen und implementieren
  4. Werkzeuge zur Sicherung der Datenintegritaet implementieren
  5. Datenbanksysteme testen und optimieren
  6. Datenbestaende strukturieren und in eine Datenbank uebernehmen
  7. Abfragen und Berichte von Datenbestaenden unter Nutzung einer Abfragesprache erstellen
  8. Schnittstellenprogramme in einer Datenbankprogrammiersprache erstellen
9.

Kundenspezifische Anwendungen
(§ 10 Abs. 2 Nr. 9)


9.1

Kundenspezifische Anpassung und Softwarepflege
(§ 10 Abs. 2 Nr. 9.1)

  1. Anwendungsloesungen entsprechend den kundenspezifischen Anforderungen einrichten, konfigurieren und anpassen
  2. Software an eine veraenderte Umgebung anpassen und weiterentwickeln
  3. Anwendungsloesungen mit Hilfe von Applikationssprachen erweitern
  4. Fehler beseitigen
  5. Konfigurationen verwalten
9.2

Bedienoberflaechen
(§ 10 Abs. 2 Nr. 9.2)

  1. menuegesteuerte und grafische Bedienoberflaechen ergonomisch gestalten
  2. Bedienoberflaechen an die betrieblichen Erfordernisse anpassen
  3. interaktive Applikationen unter Beruecksichtigung fach- und benutzergerechter Dialoggestaltung erstellen
9.3

Softwarebasierte Praesentation
(§ 10 Abs. 2 Nr. 9.3)

  1. Konzepte fuer softwarebasierte Praesentationen erstellen, insbesondere Ablaeufe festlegen sowie Ton, Bild und Text auswaehlen
  2. Ton, Bild und Text in eine Praesentation integrieren
  3. Praesentationen durchfuehren
9.4

Technisches Marketing
(§ 10 Abs. 2 Nr. 9.4)

  1. Leistungsumfang und Spezifikationen erstellter Anwendungsloesungen kundengerecht dokumentieren
  2. Anwendungsloesungen und Dokumentationen fuer den Vertrieb bereitstellen
  3. Anwendungsloesungen praesentieren
  4. Bedienungsunterlagen und Hilfe-Programme zur Benutzerunterstuetzung bereitstellen sowie Systeme zur interaktiven Benutzerunterstuetzung einrichten
  5. auf Benutzerprobleme eingehen, Vorschlaege zur Problembeseitigung unterbreiten
10.

Fachaufgaben im Einzatzgebiet
(§ 10 Abs. 2 Nr. 10)


10.1

Produkte, Prozesse und Verfahren
(§ 10 Abs. 2 Nr. 10.1)

  1. bereichs- und produktspezifische Informationen nutzen
  2. die fuer das Einsatzgebiet typischen Produkte, Prozesse und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen an Anwendungsloesungen analysieren und in ein Loesungskonzept umsetzen
  3. fuer das Einsatzgebiet spezifische Plattformen anwenden
  4. Informationswege, -strukturen und -verarbeitung sowie Schnittstellen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen des Einsatzgebietes analysieren
  5. vorhandene Anwendungsloesungen im Einsatzgebiet erfassen und nach Massgabe ihrer Leistungsfaehigkeit, Funktionalitaet, Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit bewerten
10.2

Projektplanung
(§ 10 Abs. 2 Nr. 10.2)

  1. Projektziele festlegen und Teilaufgaben definieren
  2. Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, insbesondere Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchfuehren
  3. einsatzgebietstypische Designverfahren anwenden
  4. Projektplanungswerkzeuge anwenden
10.3

Projektdurchfuehrung
(§ 10 Abs. 2 Nr. 10.3)

  1. einsatzgebietsspezifische Anwendungsloesungen unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben erstellen
  2. die im Einsatzgebiet typischen Programmbibliotheken, Programm-Module, Prozeduren, Algorithmen und Optimierungsverfahren anwenden
  3. bei der Auftragsbearbeitung mit Kunden, internen Stellen und externen Dienstleistern zusammenarbeiten
  4. Anwendungsloesungen an Kunden uebergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen
  5. Einfuehrung von Anwendungsloesungen unter Beruecksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit den Kunden abstimmen und kontrollieren
10.4

Projektkontrolle, Qualitaetssicherung
(§ 10 Abs. 2 Nr. 10.4)

  1. Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleich aufgrund der Planungsdaten durchfuehren
  2. Qualitaetssicherungsmassnahmen projektbegleitend durchfuehren
  3. Projektablauf sowie Qualitaetskontrollen und durchgefuehrte Testlaeufe dokumentieren
  4. bei Stoerungen im Projektablauf Kunden informieren und Loesungsalternativen aufzeigen
  5. Leistungen abrechnen, Nachkalkulation durchfuehren, abrechnungsrelevante Daten dokumentieren





2. Fachrichtung Systemintegration


Lfd.Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbilds

Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstaendigen Planens, Durchfuehrens und Kontrollierens zu vermitteln sind
8.

Systemintegration
(§ 10 Abs. 4 Nr. 8)


8.1

Systemkonfiguration
(§ 10 Abs. 4 Nr. 8.1)

  1. Rechner- und Systemarchitekturen sowie Betriebssysteme beurteilen und einordnen
  2. Betriebssysteme unter Beruecksichtigung ihrer Vor- und Nachteile fuer bestimmte Anwendungsbereiche auswaehlen und konfigurieren
  3. Betriebssystemsteuersprachen anwenden
  4. Speichermedien, Systemkomponenten und Ein- und Ausgabegeraete auswaehlen
  5. Hardwarekomponenten hard- und softwareseitig einstellen, insbesondere Peripheriegeraete, Schnittstellen, Uebertragungswege und Uebertragungsprotokolle, sowie geraetespezifische Hilfs- und Steuerprogramme installieren und konfigurieren
  6. Kompatibilitaet von Systemkomponenten und Peripheriegeraeten beurteilen und Kompatibilitaetsprobleme loesen
  7. Hard- und Softwarekomponenten in bestehende Systeme einpassen und in Betrieb nehmen
8.2

Netzwerke
(§ 10 Abs. 4 Nr. 8.2)

  1. Vor- und Nachteile verschiedener Netzwerktopologien, -protokolle und -schnittstellen fuer unterschiedliche Anwendungsbereiche bewerten
  2. Netzwerkprodukte und Netzwerkbetriebssysteme auswaehlen, Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetiebssysteme installieren und konfigurieren
  3. Uebergaenge zwischen verschiedenen Netzwerken herstellen
  4. Softwarearchitekturen in Netze integrieren
8.3

Systemloesungen
(§ 10 Abs. 4 Nr. 8.3)

  1. Anwendungsprogramme und Softwarekomponenten hinsichtlich ihres Leistungsumfanges beurteilen und entsprechend den Kundenanforderungen auswaehlen
  2. Softwarekomponenten unter Beachtung von Arbeitsablaeufen und Datenfluessen zu komplexen Systemloesungen integrieren
  3. Systemloesungen entsprechend den kundenspezifischen Anforderungen einrichten, konfigurieren und anpassen
  4. Prozeduren zur Automatisierung von Ablaeufen erstellen und in den Systemablauf einbinden
  5. Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmoeglichkeiten, festlegen und implementieren
  6. Bedienoberflaechen und Benutzerdialoge einrichten
  7. Leistungsfaehigkeit von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik ermitteln, beurteilen und optimieren
8.4

Einfeuhrung von Systemen
(§ 10 Abs. 4 Nr. 8.4)

  1. Dokumentationen zielgruppengerecht erstellen, archivieren und pflegen, insbesondere Programmierhandbuecher, technische Dokumentationen, Hersteller-, System- sowie Benutzerdokumentationen
  2. Systemeinfuehrung planen und mit den beteiligten Organisationseinheiten abstimmen
  3. Datenuebernahmen planen und durchfuehren
  4. Systeme unter Beachtung der Betriebsablaeufe steuern
  5. Systemkomponenten aus integrierten Systemen entfernen
9.

Service
(§ 10 Abs. 4 Nr. 9)


9.1

Benutzerunterstuetzung
(§ 10 Abs. 4 Nr. 9.1)

  1. Anwendungsmoeglichkeiten, Leistungsspektrum und Bedienung komplexer Systeme vor Benutzern praesentieren
  2. Bedienungsunterlagen und Hilfe-Programme zur Benutzerunterstuetzung bereitstellen sowie Systeme zur interaktiven Benutzerunterstuetzung einrichten
  3. Benutzerprobleme aufnehmen und analysieren sowie Vorschlaege zur Problemloesung unterbreiten
9.2

Fehleranalyse, Stoerungsbeseitigung
(§ 10 Abs. 4 Nr. 9.2)

  1. Geraete pruefen, Fehler systematisch ermitteln und beseitigen, Instandhaltung veranlassen
  2. Daten von defekten Geraeten retten und bereitstellen
  3. Praeventivmassnahmen zur Fehlervermeidung konzipieren und durchfuehren
9.3

Systemunterstuetzung
(§ 10 Abs. 4 Nr. 9.3)

  1. Richlinien zur Nutzung informations- und telekommunikationstechnischer Systeme erstellen und einfuehren, insbesondere
    aa) zur Einhaltung von Lizenzbestimmungen

    bb) fuer Zugriffsberechtigungen auf Datenbestaende, deren Weitergabe und Speicherung

    cc) zur Datensicherung und Archivierung

    dd) fuer Notfallmassnahmen beim Ausfall von Systemen

  2. Geraete, Software, Dokumentationen und Verbrauchsmaterialien fuer die Nutzung informations- und telekommunikationstechnischer Systeme beschaffenm bereitstellen und verwalten
  3. Systemkapazitaeten planen und Benutzern zuteilen
  4. Verfahren zur Pflege und Verwaltung von Datenbestaenden einrichten
  5. Zugangsvoraussetzungen fuer die Nutzung externer Datenbanken und Informations- und Telekommunikationssysteme herstellen
10.

Fachaufgaben im Einzatzgebiet
(§ 10 Abs. 4 Nr. 10)


10.1

Produkte, Prozesse und Verfahren
(§ 10 Abs. 4 Nr. 10.1)

  1. bereichs- und produktspezifische Informationen nutzen
  2. die fuer das Einsatzgebiet typischen Produkte, Prozesse und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen an komplexe Systeme analysieren und in ein Loesungskonzept umsetzen
  3. Informationswege, -strukturen und -verarbeitung sowie Schnittstellen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen des Einsatzgebietes analysieren
  4. vorhandene Systemloesungen im Einsatzgebiet erfassen und nach Massgabe ihrer Leistungsfaehigkeit, Funktionalitaet, Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit bewerten
10.2

Projektplanung
(§ 10 Abs. 4 Nr. 10.2)

  1. Projektziele festlegen und Teilaufgaben definieren
  2. Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, insbesondere Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchfuehren
  3. Systemkonzeptionen unter Anwendung einsatzgebietstypischer Verfahren erstellen
  4. Projektplanungswerkzeuge anwenden
10.3

Projektdurchfuehrung
(§ 10 Abs. 4 Nr. 10.3)

  1. einsatzgebietsspezifische Systemloesungen unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben erstellen
  2. die im Einsatzgebiet typischen Werkzeuge und Verfahren anwenden sowie Systemkomponenten einsetzen
  3. bei der Auftragsbearbeitung mit Kunden, internen Stellen und externen Dienstleistern zusammenarbeiten
  4. Gesamtsystem an Kunden uebergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen
  5. Einfuehrung von Systemloesungen unter Beruecksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit den Kunden abstimmen und kontrollieren
10.4

Projektkontrolle, Qualitaetssicherung
(§ 10 Abs. 4 Nr. 10.4)

  1. Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleich aufgrund der Planungsdaten durchfuehren
  2. Qualitaetssicherungsmassnahmen projektbegleitend durchfuehren
  3. Projektablauf sowie Qualitaetskontrollen und durchgefuehrte Testlaeufe dokumentieren
  4. bei Stoerungen im Projektablauf Kunden informieren und Loesungsalternativen aufzeigen
  5. Leistungen abrechnen, Nachkalkulation durchfuehren, abrechnungsrelevante Daten dokumentieren

(Seite erstellt von: G.Schneider)