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Ausbildungsordnung [Fachinformatiker]
Verordnung
ueber die Berufsausbildung
im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
(1) Der Ausbildungsberuf
- Fachinformatiker/Fachinformatikerin,
werden staatlich anerkannt.
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(2) In dem Ausbildungsberuf Fachinformatiker/Fachinformatikerin kann in folgenden Fachrichtungen ausgebildet werden:
- Anwednungsentwicklung,
- Systemintegration.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
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(1) Die Ausbildung vermittelt in einem Zeitlichen Umfang von insgesamt 18 Monaten, verteilt ueber die gesamte Ausbildungszeit, gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse fuer eine Berufstaetigkeit in der Informations- und Telekommunikationstechnik.
(2) In weiteren, gleichfalls ueber die gesamte Ausbildungszeit verteilten 18 Monaten, werden die fuer die in § 1 genannten Ausbildungsberufe unterschiedlichen berufsspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt.
(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausuebung einer qualifizierten beruflichen Taetigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befaehigt wird, die insbesondere selbstaendiges Planen, Durchfuehren und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschliesst. Die in Satz 1 beschriebene Befaehigung ist auch in den Pruefungen nach den §§ 8 und 9, 14 und 15, 20 und 21, 26 und 27 nachzuweisen.
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(Zweiter Teil
betrifft IT-System-Elektroniker)
Dritter Teil
Vorschriften fuer den Ausbildungsberuf
Fachinformatiker/Fachinformatikerin
§ 10 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz;
- Geschaefts- und Leistungsprozesse:
2.1 Leistungserstellung und -verwertung,
2.2 betriebliche Organisation,
2.3 Beschaffung,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen,
2.5 Kaufmaennische Steuerung und Kontrolle;
- Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:
3.1 Informieren und Kommunizieren,
3.2 Planen und Organisieren,
3.3 Teamarbeit;
- informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Maerkte:
4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends,
4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
4.3 Anwendungssoftware,
4.4 Netze, Dienste;
- Herstellen und Betreuen von Systemloesungen
5.1 Ist-Analyse und Konzeption,
5.2 Programmiertechniken,
5.3 Installieren und Konfigurieren,
5.4 Datenschutz und Urheberrecht,
5.5 Systempflege;
- Systementwicklung:
6.1 Analyse und Design,
- der Ausbildungsbetrieb:
6.2 Programmerstellung und -dokumentation,
6.3 Schnittstellenkonzepte,
6.4 Testverfahren;
- Schulung.
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(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung sind ueber die in Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse hinaus mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
| 8. |
informations- und telekommunikationstechnische Systeme: |
| 8.1 |
Architekturen, |
| 8.2 |
Datenbanken und Schnittstellen; |
| 9. |
kundenspezifische Anwendungsloesungen: |
| 9.1 |
kundenspezifische Anpassung und Softwarepflege, |
| 9.2 |
Bedienoberflaechen, |
| 9.3 |
softwarebasierte Praesentation, |
| 9.4 |
technisches Marketing; |
| 10. |
Fachaufgaben im Einsatzgebiet: |
| 10.1 |
Produkte, Prozesse und Verfahren, |
| 10.2 |
Projektplanung, |
| 10.3 |
Projektdurchfuehrung, |
| 10.4 |
Projektkontrolle, Qualitaetssicherung. |
(3) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 2 Nr.10 sind in einem der folgenden Einsatzgebieten anzuwenden und zu vertiefen:
- kaufmaennische Systeme,
- iechnische Systeme,
- Expertensysteme,
- mathematisch-wissenschaftliche Systeme,
- Multimedia-Systeme
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es koennen auch andere Einsatzgebiete zugrundegelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in Anlage 2 enthaltenen
Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des
Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulaessig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern.
§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans fuer den Auszubildenden
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren. Ihm
ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren. Der
Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.
§ 8 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildugsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie soll
in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in Anlage 2 fuer das erste Ausbildungsjahr
aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend
dem Rahmenlehrplan zu vermittetlnden Lehrstoff, soweit er fuer die Berufsausbildung
wesentlich ist.
(3) Der Pruefling soll in einer schriftlichen Pruefung in insgesamt hoechstens 180 Minuten
vier Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Faelle beziehen sollen. Hierfuer
kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- betriebliche Leistungsprozesse und Arbeitsorganisation,
- informations- und telekommunikationstechnische System
- Montagetechnik,
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Die in Absatz 3 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
§ 9 Abschlusspruefung
(1) Die Abschlusspruefung erstreckt sich auf die in Anlage 2 aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit
er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Pruefling soll in Teil A der Pruefung in insgesamt 35 Stunden eine betriebliche
Projektarbeit durchfuehren und dokumentieren sowie in insgesamt hoechstens 30 Minuten
diese Projektarbeit praesentieren und darueber ein Fachgespraech fuehren. Fuer die Projektarbeit
soll der Pruefling einen Auftrag oder einen abgegrenzten Teilauftrag ausfuehren. Hierfuer
kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:
- Erstellen, Aendern oder Erweitern eines Systems der Inforamtions- und Telekommunikationstechnik einschliesslich Arbeitsplanung, Materialdisposition, Montage der Leitungen und Komponenten, Dokumentation, Qualitaetskontrolle sowie Funktionspruefung;
- Erstellen, Aendern oder Erweitern eines Kommunikationsnetzes einschliesslich Arbeitsplanung, Materialdisposition, Montage der Leitungen und Komponenten, Dokumentation, Qualitaetskontrolle sowie Funktionspruefung.
Die Ausfuehrung der Projektarbeit wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch
die Projektarbeit und deren Dokumentation soll der Pruefling belegen, dass er Arbeitsablaeufe
und Teilaufgaben zeilorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer
und zeitlicher Vorgaben selbstaendig planen und kundengerecht umsetzen sowie Dokumentationen
kundengerecht anfertigen, zusammenstellen und modifizieren kann. Durch die Praesentation
einschliesslich Fachgespraech soll der Pruefling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und
Loesungskonzepte zielgruppengerecht darstellen, den fuer die Projektarbeit relevanten fachlichen
Hintergrund aufzeigen sowie die Vorgehensweise im Projekt begruenden kann. Dem Pruefungsausschuss
ist vor der Durchfuehrung der Projektarbeit das zu realisierende Konzept einschliesslich
einer Zeitplanung sowie der Hilfsmittel zur Praesentation zur Genehmigung vorzulegen. Die
Projektarbeit einschließlich Dokumentation sowie die Projektpraesentation einschliesslich
Fachgespraech sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
(3) Der Pruefungsteil B besteht aus den drei Pruefungsbereichen Ganzheitliche Aufgabe I,
Ganzheitliche Aufgabe II sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Fuer die Ganzheitliche Aufgabe I kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in
Betracht:
- Beschreibung der Vorgehensweise zur systematischen Eingrenzung eines Fehlers in einem System der Informations- und Telekommunikationstechik. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die Leistungsmerkmale des Systems beurteilen, Signale an Schnittstellen pruefen, Protokolle interpretieren sowie Experten- und Diagnosesysteme einsetzen kann;
- Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Installation und Inbetriebnahme eines Systems der Informations- und Telekommunikationstechnik nach vorgegebenen Anforderungen. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die zur Installation und Inbetriebnahme des Systems notwendigen Geraete und Hilfsmittel, einschliesslich der Stromversorgung, unter Beachtung der technischen Regeln auswaehlen und den Arbeitseinsatz sachgerecht planen kann.
Fuer die Ganzheitliche Aufgabe II kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:
- Bewertung eines Systems der Informations- und Telekommunikationstechnik. Dabei
soll der Pruefling zeigen, dass er die Leistungsmerkmale, Benutzerfreundlichkeit,
Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit des Systems hinsichtlich definierter Anforderungen
beurteilen kann;
- Entwerfen eines Datenmodells fuer ein Anwendungsbeispiel. Dabei soll der Pruefling
zeigen, dass er Kundenanforderungen in ein Datenmodell umsetzen kann;
- benutzergerechtes Aufbereiten technischer Unterlagen. Dabei soll der Pruefling zeigen,
dass er die zur Anwendung informations- und telekommunikationstechnischer Systeme notwendigen
Inhalte fachsprachlicher, einschliesslich englischsprachiger Bedienungsanleitungen,
Dokumentationen und Handbuecher benutzergerecht aufbereiten kann;
- Vorbereiten einer Benutzerberatung unter Beruecksichtigung auftragsspezifischer
Wuensche anhand eines praktischen Falles. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er ein
Beratungskonzept entwickeln und kundenorientiert handeln kann.
Im Pruefungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene
Faelle beziehen sollen, in Betracht:
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge aus der Berufs- und
Arbeitswelt.
(5) Fuer den Pruefungsteil B ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten auszugehen:
- für die Ganzheitlichen Aufgaben I und II je 90 Minuten,
- im Pruefungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(6) Innerhalb des Pruefungsteiles B haben die Ganzheitlichen Aufgaben I und II gegenueber dem
Pruefungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.
(7) Sind im Pruefungsteil B die Pruefungsleistungen in bis zu zwei Pruefungsbereichen mit
"mangelhaft" und in einem weiteren Pruefungsbereich mit mindestens "ausreichend" bewertet
worden, so ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses in
einem der mit "mangelhaft" bewerteten Pruefungsbereiche die Pruefung durch eine muendliche
Pruefung von etwa 15 Minuten zu ergaenzen, wenn diese fuer das Bestehen der Pruefung den
Ausschlag geben kann. Der Pruefungsbereich ist vom Preufling zu bestimmen. Bei der Ermittlung
des Ergebnisses fuer diesen Pruefungsbereich ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis
der muendlichen Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2:1 zu gewichten.
(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in den Pruefungsteilen A und B mindestens
ausreichende Leistungen erbracht wurden. Werden die Pruefungsleistungen in der Projektarbeit
einschliesslich Dokumentation, in der Projektpraesentation einschliesslich Fachgespraech oder
in einem der drei Pruefungsbereiche mit "ungenuegend" bewertet, so ist die Pruefung nicht
bestanden.
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(Dritter bis sechster Teil
betrifft die anderen Berufe,
Uebergangs- und Schlussbestimmungen)
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(Seite erstellt von: G.Schneider) |
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