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Sachliche Gliederung [Informatikkaufmann]
Anlage 4 Teil A (zu § 23)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Informatikkaufmann/zur Informatikkauffrau
- Sachliche Gliederung -
Abschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte
| Lfd.Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbilds |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstaendigen Planens, Durchfuehrens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
| 1. |
Der Ausbildungsbetrieb
(§ 22 Abs. 1 Nr. 1) |
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1.1
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Stellung, Rechtsform und Struktur
(§ 22 Abs. 1 Nr. 1.1) |
- Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwitschaftlichen Zusammenhang beschreiben
- Aufbau des ausbildenden Betriebes erlaeutern
- Art und Rechtsform des Betriebes erlaeutern
- die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Verbaenden, Behörden und Gewerkschaften beschreiben
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1.2
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Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 22 Abs. 1 Nr. 1.2) |
- rechtliche Vorschriften zur Berufsausbildung erlaeutern, Recht und Pflichten aus dem Ausbildungsverhaeltnis erklaeren
- die Ausbildungsordnung mit dem bertieblichen Ausbildungsplan vergleichen
- die Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begruenden
- berufliche Fortbildungsmoeglichkeiten beschreiben und Aufstiegsmoeglichkeiten nennen
- wesentliche Bestimmungen des Arbeits- und Tarifrechtes beschreiben und ihre Bedeutung fuer das Arbeitsverhaeltnis erklaeren
- eigene Entgeltabrechnungen erlaeutern
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Beriebes beschreiben
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1.3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 22 Abs. 1 Nr. 1.3)
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- Gefaehrdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Massnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhuetungsvorschriften anwenden
- Verhaltensweisen bei Unfaellen beschreiben sowie erse Massnahmen einleiten
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Braenden beschreiben und Massnahmen zur Brandbekaempfung ergreifen
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1.4
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Umweltschutz (§ 22 Abs. 1 Nr. 1.4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- moegliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklaeren
- fuer den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- Moeglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- Abfaelle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zufuehren
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2.
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Geschaefts- und Leistungsprozesse (§ 22 Abs. 1 Nr. 2)
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2.1
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Leistungserstellung und -verwertung (§ 22 Abs. 1 Nr. 2.1)
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- den Prozess der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb beschreiben
- Wirtschaftlichkeit und Produktivitaet betrieblicher Leistungen beurteilen
- Einfluss der Wettbewerbssituation auf die Leistungserstellung und -verwertung darstellen
- die Rolle von Kunden und Lieferanten fuer die Leistungserstellung und -verwertung erlaetern
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2.2
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Beriebliche Organisation (§ 22 Abs. 1 Nr. 2.2)
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- Zustaendigkeiten fuer die unterschiedlichen Aufgaben im Ausbildungsbetrieb unterscheiden
- die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationseinheiten beschreiben, insbesondere Informationsfluesse und Entscheidungsprozesse darstellen
- Vor- und Nachteile von zentralen und dezentralen Organisationsformen erlaetern
- Schwachstellen im Betriebsablauf aufzeigen, Verbesserungen vorschlagen
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2.3
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Beschaffung (§ 22 Abs. 1 Nr. 2.3)
|
- Bedarf an informations- und telekommunikationstechnischen Produkten und Dienstleistungen ermitteln
- Produktinformationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten
- Angebote einholen und vergleichen
- Bestellvorgaenge planen und durchfuehren, Wareneingang kontrollieren
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2.4
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Markt- und Kundenbeziehungen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2.4)
|
- bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen, Konditionen von Mitbewerbern vergleichen
- Beduefnisse und Kaufverhalten von Benutzern informations- und telekommunikationstechnischer Systeme feststellen sowie Zielgruppen unterscheiden
- Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundeninteressen beruecksichtigen
- Kundenbeziehungen unter Beruecksichtigung betrieblicher Grundsaetze gestalten
- an der Vorbereitung von Vertaegen und Vertragsverhandlungen mitwirken, ueber Finazierungsmoeglichkeiten informieren
- an Marketing- und Verkaufsfoerderungsmassnahmen mitwirken
- Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen
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2.5
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Kaufmaennische Steuerung und Kontrolle (§2 2 Abs. 1 Nr. 2.5)
|
- die Notwendigkeit der Steuerung und Kontrolle der Geschaeftsprozesse begruenden
- Kosten und Ertraege fuer erbrachte Leistungen errechnen sowie im Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
- Ergebnisse der Betriebsabrechnung fuer Controllingzwecke auswerten
- Daten fuer die Erstellung von Statistiken beschaffen und aufbereiten, in geeigneter Form darstellen und interpretieren
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3.
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Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken (§ 22 Abs. 1 Nr. 3)
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3.1
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Informieren und Kommunizieren (§ 22 Abs. 1 Nr. 3.1)
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- Informationsquellen, insbesondere technische Unterlagen, Dokumentationen und Handbuecher, in deutscher und englischer Sprache aufgabenbezogen auswerten
- Gespraeche situatiosgerecht fuehren und Sachverhalte praesentieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
- Informationen aufgabenbezogen bewerten und auswaehlen
- Schriftverkehr durchfuehren und Protokolle anfertigen
- Daten und Sachverhalte visualisieren und Grafiken erstellen sowie Standardsoftware anwenden
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3.2
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Planen und Organisieren (§ 22 Abs. 1 Nr. 3.2)
|
- Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte fuer den eigenen Arbeitsbereich festlegen
- den eigenen Arbeitsplatz unter Beruecksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Aspekte gestalten
- Termine planen und abstimmen, Terminueberwachung durchfuehren
- Probleme analysieren und als Aufgabe definieren, Loesungsalternativen entwickeln und beurteilen
- unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsgestaltung vorschlagen
- Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und oekologisch einstzen
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3.3
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Teamarbeit (§ 22 Abs. 1 Nr. 3.3)
|
- Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Faehigkeiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv gestalten
- Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten
- Moeglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden
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4.
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Informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Maerkte (§ 22 Abs. 1 Nr. 4)
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4.1 |
Einsatzfelder und Entwicklungstrends (§ 22 Abs. 1 Nr. 4.1)
|
- marktgaengige Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik nach Einsatzbereichen, Leistungsfaehigkeit und Wirtschaftlichkeit unterscheiden
- Veraenderungen von Einsatzfeldern fuer Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen
- technologische Entwicklungstrends von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen bewerten
- Auswirkungen der technologischen Entwicklung auf Loesungskonzepte aktueller informations- und telekommunikationstechnischer Systeme darstellen
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4.2
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Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme (§ 22 Abs. 1 Nr. 4.2)
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- Systemarchitekturen und Hardwareschnittstellen marktgaengiger informations- und telekommunikationstechnischer Systeme unterscheiden sowie Kompatibilitaet von Speicherbausteinen, Ein-/Ausgabekomponenten und Peripheriegeraeten beurteilen
- verschiedene Speichermedien sowie Ein- und Ausgabegeraete nach Einsatzbereichen unterscheiden
- marktgaengige Betriebssysteme, ihre Komponenten und ihre Anwendungsbereiche unterscheiden
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4.3
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Anwendungssoftware (§ 22 Abs. 1 Nr. 4.3)
|
- Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen unterscheiden
- Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen
- Leistungsfaehigkeit und Erweiterbarkeit beurteilen
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4.4
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Netze, Dienste (§ 22 Abs. 1 Nr. 4.4)
|
- Hard- und Softwaresysteme sowie gaengige Datenformate zur Datenuebertragung unterscheiden
- Netzwerkarchitekturen unterscheiden
- Netzwerkbetriebssysteme nach Leistungsfaehigkeit und Einsatzbereichen beurteilen
- Angebote von Informations- und Telekommunikationsdiensten und Konditionen zur Nutzung vergleichen
- systemtechnische Voraussetzungen fuer die Nutzung von Informations- und Telekommunikationsdiensten schaffen
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5.
|
Herstellen und Betreuen von Systemloesungen (§ 22 Abs. 1 Nr. 5)
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5.1
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Ist-Analyse und Konzeption
(§ 22 Abs. 1 Nr. 5.1)
|
- Hard- und Softwareausstattung eines Arbeitsplatzsystems zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben ermitteln sowie Arbeitsablauf, Datenfluesse und Schnittstellen analysieren
- Anforderungen an ein Arbeitsplatzsystem unter Beruecksichtigung der organisatorischen Ablaeufe und der Anforderungen der Benutzer feststellen
- Hard- und Softwarekomponenten auswaehlen sowie Loesungsvarianten entwickeln und beurteilen
- Datenmodelle entwerfen
- die zu erbringende Leistung dokumentieren
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5.2
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Programmiertechniken
(§ 22 Abs. 1 Nr. 5.2)
|
- prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen unterscheiden
- Programmierlogik und Programmiermethoden anwenden
- Anwendungen in einer Makro- oder Programmiersprache erstellen
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5.3
|
Installieren und Konfigurieren
(§ 22 Abs. 1 Nr. 5.3)
|
- Systeme zusammenstellen und verbinden
- Hardware und Betriebssystem installieren und konfigurieren
- Anwendungsprogramme, insbesondere marktuebliche Bueroanwendungen, installieren und konfigurieren
- Systeme testen
- Konfigurationsdaten festhalten sowie Systemdokumentation zusammenstellen
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5.4
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Datenschutz und Urheberrecht
(§ 22 Abs. 1 Nr. 5.4)
|
- Verschluesselungsverfahren und Zugriffsschutzmethoden anwenden
- Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- Vorschriften zum Urheberrecht anwenden
- technische Vorschriften zur Sicherung des Fernmeldegeheimnisses anwenden
- Daten archivieren, nicht mehr benoetigte Datenbestaende loeschen, Datentraeger entsorgen
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5.5
|
Systempflege
(§ 22 Abs. 1 Nr. 5.5)
|
- Datenbankmodelle unterscheiden
- Datenbanken einrichten und verwalten, Datenbankabfragen durchfuehren
- Daten unterschiedlicher Formate uebernehmen
- Daten fuer unterschiedliche Hard- und Softwaresysteme konvertieren
- Datensicherung durchfuehren
- Versionswechsel von Betriebssystemen und Anwendungssoftware durchfuehren
- Stoerungen unter Einsatz von Diagnosewerkzeugen analysieren und beheben, Fehlertypologie und Fehlerhaeufigkeiten ermitteln
- Wartungsmassnahmen durchfuehren
- Serviceleistungen dokumentieren, kalkulieren und abrechnen
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|
Abschnitt II: Berufsspezifische Ausbildungsinhalte
| Lfd.Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbilds |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstaendigen Planens, Durchfuehrens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
|
6.
|
Branchenspezifische Leistungen (§22 Abs. 1 Nr. 6)
|
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6.1
|
Geschaeftsprozesse
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1)
|
- den Aufbau der Organisationseinheiten des Ausbildungsbetriebes sowie deren Funktionen und Kommunikationswege darstellen
- die wesentlichen betrieblichen Voraussetzungen fuer die Erstellung der Leistungen und deren Abnahme erlaeutern
- Abnehmer oder Kunden ueber die Leistungspalette informieren
- ausgewaehlte Arbeitsaufgaben in unterschiedlichen Organisationseinheiten unter Beachtung einschlaegiger Rechtsvorschriften und Verfahrensregeln ausfuehren
- mit internen und externen Stellen unter Beachtung von Geschaeftsordnungen und geschaeftlichen Gepflogenheiten zusammenarbeiten
- das Zusammenspiel von Leistungserstellung und Informationsfluss des Ausbildungsbetriebes erklaeren, mit dem Leistungsprozess anfallende Daten erfassen und weiterleiten
- Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik zur Erledigung von Fachaufgaben einsetzen
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6.2
|
Planung, Steuerung und Kontrolle
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2)
|
- bei der Planung der Leistungserstellung mitwirken
- Geschaeftsprozesse und Austauschbeziehungen analysieren, Daten zur Steuerung und Kontrolle der Leistungserstellung auswerten
- Stoerungen im Prozess der Leistungserstellung in wirteschaftlicher und organisatorischer Hinsicht analysieren sowie Massnahmen zu ihrer Behebung einleiten
- Verfahren und Vorschriften zur Qualitaetssicherung anwenden
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|
7.
|
Rahmenbedingungen fuer den Einsatz von Informations- und Telekommunikationstechnik (§22 Abs. 1 Nr. 7)
|
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7.1
|
Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung
(§ 22 Abs. 1 Nr. 7.1)
|
- Methoden der Arbeitsorganisation und -planung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
- Zusammenhang zwischen Arbeitsorganisation, dem Einsatz von informations- und telekommunikationstechnischen Systemen und Rationalisierung bewerten
- Wirkungen des Einstzes von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik auf auf die Arbeitsorganisation und die Mitarbeiter an Beispielen des Ausbildungsbetriebes beschreiben
- Vorschlaege zur Veraenderung von Arbeitsablaeufen im Zusammenhang mit der Einfuehrung von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik erarbeiten
- Methoden und Aufgaben der Organisationsentwicklung im Unternehmen erlaeutern
- Beteiligungsstrukturen und Mitwirkungsrechte bei der Einfuehrung von informations- und telekommunikationstechnischen Systemen beruecksichtigen
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7.2
|
Informationsorganisation
(§ 22 Abs. 1 Nr. 7.2)
|
- Ursachen fuer Stoerungen im betrieblichen Informationsfluss untersuchen und Gegenmassnahmen vorschlagen
- Schnittstellen, Uebergabeparameter und Schluesselsysteme im betrieblichen Informationsfluss definieren und dokumentieren
- an der Entwicklung von arbeitsorganisatorischen, arbeitsgestalterischen und technischen Standards der betrieblichen Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik mitarbeiten und ihre Umsetzung kontrollieren
- Richtlinien und Handbuecher fuer die Nutzung von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik erarbeiten und aktualisieren
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7.3
|
Personalwirtschaft
(§ 22 Abs. 1 Nr. 7.3)
|
- Verfahren und Einflussfaktoren der Personalplanung, -beschaffung und -abrechnung unter Gesichtspunkten ihrer organisatorischen Abwicklung erlaeutern
- betriebliche Massnahmen der Personalfuehrung,- betreuung und -entwicklung als Instrumente zur Mitarbeitermotivation und -qualifikation aufzeigen
- Auswirkungen des Einsatzes von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik auf Qualifikationsanforderungen und -struktur feststellen; Ergebnisse fuer Planung und Durchfuehrung von Aus- und Weiterbildung im Unternehmen aufbereiten
|
|
7.4
|
Rechnungswesen und Controlling
(§ 22 Abs. 1 Nr. 7.4)
|
- Aufgaben, Rechtsgrundlagen des Rechnungswesens erlaeutern
- Aufgaben und Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung darstellen sowie die Verbindung zur Buchfuehrung am Beispiel des Ausbildungsbetriebes erlaeutern
- Voll- und Teilkostenrechnungen sowie Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchfuehren, Ergebnisse fuer betriebliche Entscheidungen anwenden
- Daten fuer die Betreibsabrechnung erheben und abgrenzen
- Informations- und Steuerungselemente des Controllings an Beispielen des Einsatzes von informations- und telekommunikationstechnischen Systemen anwenden
- Kennziffern fuer die Auslastung und den wirtschaftlichen Einsatz von informations- und telekommunikationstechnischen Systemen ermitteln und als Planungsgrundlage bei der Einfuehrung oder Anpassung von Systemen verwenden
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|
8.
|
Projektplanung und -durchfuehrung (§ 22 Abs. 1 Nr. 8)
|
|
|
8.1
|
Anforderungsanalyse
(§ 22 Abs. 1 Nr. 8.1)
|
- Fachaufgaben und betriebliche Funktionsbereiche im Hinblick auf die Moeglichkeiten des Einsatzes von Systemen der Inforamtions- und Telekommunikationstechnik analysieren
- Arbeitsablaeufe und Arbeitsorganisation sowie die damit verbundenen Datenfluesse und Schnittstellen analysieren
- Systeme der Inforamtions- und Telekommunikationstechnik des Ausbildungsbetriebes auf ihre Eignung, Erweiterbarkeit und Wirtschaftlichkeit zur Loesung von Fachaufgaben beurteilen
- Anforderungsanalysen in Zusammenarbeit mit den beteiligten Organisationseinheiten und unter Beruecksichtigung von Mirwirkungsrechten durchfuehren
|
|
8.2
|
Konzeption
(§ 22 Abs. 1 Nr. 8.2)
|
- Hard- und Softwarekonfiguration festlegen; Vernetzungen planen
- Ein- und Ausgabeformate, Dateien und Verarbeitungsalgorithmen festlegen
- Datenmodelle entwickeln sowie Datenbankstrukturen festlegen
- Benutzerkommunikation und Bedienoberflaechen unter Beruecksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte konzipieren
- Standard- und Individualloesungen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit, Erweiterbarkeit und des Warungsaufwandes konzipieren
- Loesungsvarianten unter Beruecksichtigung fachlicher, wirtschaftlicher, arbeitsorganisatorischer und sozialer Aspekte entwickeln und bewerten
- Pflichtenhefte fuer die Einfuehrung oder Anpassung von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik erstellen
|
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8.3
|
Projektvorbereitung
(§ 22 Abs. 1 Nr. 8.3)
|
- Projektplanung zur Einfuehrung oder Anpassung von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik, insbesondere fuer Teilaufgaben Personal-, Sachmittel-, Termin- und Kostenplanung, durchfuehren
- Kosten- und Nutzenrechnung fuer Investitionen zur Einfuehrung von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik erstellen sowie Kapitalbedarfsrechnungen durchfuehren
- die geplante Einfuehrung oder Aenderung von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik hinsichtlich der Auswirkungen auf die Qualifikationsanforderungen an die Benutzer und die Arbeitsintensitaet beurteilen
- Konzepte fuer Systemloesungen praesentieren
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8.4
|
Projektdurchfuehrung
(§ 22 Abs. 1 Nr. 8.)
|
- Vorgehensmodell und betriebliche Standards zur Projektdurchfuehrung bei unterschiedlichen Aufgabenstellungen anwenden
- Projektdurchfuehrung mit den beteiligten Organisationseinheiten des Ausbildungsbetriebes unter Beruecksichtigung der Auswirkungen auf die Betriebsablaeufe abstimmen
- betriebliche Voraussetzungen fuer die Abwicklung von Auftragsleistungen herstellen
- Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleiche aufgrund von Planungsdaten durchfuehren
- Projektablaeufe analysieren und Verbesserungsvorschlaege entwickeln
- Projektablauf sowie Qualitaetskontrollen und technische Pruefungen dokumentieren
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9.
|
Beschaffen und Bereitstellen von Systemen (§ 22 Abs. 1 Nr. 9)
|
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|
9.1
|
Einkauf
(§ 22 Abs. 1 Nr. 9.1)
|
- Leistungen ausschreiben
- Bezugsquellen ermitteln
- Gespraeche mit Anbietern und Lieferanten systematisch vorbereiten, fuehren und nachbereiten
- Vertragsverhandlungen fuehren und Vertraege abschliessen
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|
9.2
|
Auftragsabwicklung
(§ 22 Abs. 1 Nr. 9.2)
|
- Vertragserfuellung ueberwachen
- erbrachte Leistungen pruefen, bewerten und abnehmen
- Massnahmen bei Leistungsstoerungen einleiten
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9.3
|
Installation und Optimierung
(§ 22 Abs. 1 Nr. 9.3)
|
- Systemloesungen nach Massgabe der betrieblichen Erfordernisse einrichetn und anpassen
- Vorschlaege fuer Leistungsverbesserungen betrieblicher Systemloesungen erarbeiten und umsetzen
- ein Entwicklungssystem zur Erstellung von Anwendungsloesungen anwenden
- Systemloesungen in Zusammenarbeit mit den Benutzern einfuehren
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9.4
|
Systemverwaltung
(§ 22 Abs. 1 Nr. 9.4)
|
- Benutzerzugaenge fuer branchenspezifische Informationsdienste und Expertensysteme einrichten und die kostenentwicklung dokumentieren
- Datenbanken an veraenderte Anforderungen anpassen
- Methoden zur sach- und benutzergerechten Pflege und Verwaltung von Datenbestaenden sowie zur Sicherung der Datenintegritaet entwickeln
- Massnahmen zur Gewaehrleistung der Datensicherheit und des Datenschutzes planen und in Zusammenarbeit mit den Benutzern umsetzen
- Systemressourcen verwalten und den Benutzern zuteilen
- informations- und telekommunikationstechnisches Inventar und Verbrauchsmaterial verwalten
|
|
10.
|
Benutzerberatung und -unterstuetzung (§ 22 Abs. 1 Nr. 10)
|
|
|
10.1
|
Ergonomie
(§ 22 Abs. 1 Nr. 10.1)
|
- Bildschirmarbietsplaetze nach ergonomischen Gesichtspunkten pruefen und einrichten
- Benutzer ueber die Moeglichkeiten zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken im Umgang mit Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik beraten
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10.2
|
Anwendungsprobleme
(§ 22 Abs. 1 Nr. 10.2)
|
- Hard- und Softwarefehler, Bedienungsfehler und Probleme der Informations- und Arbeitsorganisation voneinander abgrenzen
- Stoerungen nach Art, Umfang und Haeufigkeit analysieren und dokumentieren
- Anwendungsprobleme unter Beruecksichtigung von Wirtschaftlichkeit, technischer Realisierbarkeit und Schulungsaufwand loesen
- Verbesserungen bei der Nutzung von Anwendungssystemen in Zusammenarbeit mit den Benutzern erarbeiten
|
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10.3
|
Einweisen und Schulen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 10.3)
|
- Benutzer in die Bedienung und Nutzung der Systeme einweisen und beraten
- Bedienungsunterlagen und Hilfe-Programme zur Benutzerunterstuetzung auswaehlen und bereitstellen
- Benutzerschulungen planen und durchfuehren
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Abschnitt III: Fachbereichsspezifische Ausbildungsinhalte
1. Industrie
| Lfd.Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbilds |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstaendigen Planens, Durchfuehrens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
|
6.
|
Branchenspezifische Leistungen (§ 22 Abs. 1 Nr. 6)
|
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|
6.1
|
Geschaeftsprozesse
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1)
|
- das Zusammenspiel von Material-, Waren- und Informationsfluss darstellen
- fuer den Ausbildungsbetrieb typische Beschaffungsvorgaenge durchfuehren, insbesondere
aa) Bedarf ermitteln
bb) Bezugsquellen ermitteln und pruefen
cc) Angebote einholen und vergleichen
dd) Bestellungen bearbeiten und ueberwachen
- betriebstypische Formen der Lagerhaltung abgrenzen
- Produkte und Produktionsverfahren erlaeutern und bei der Produktionsvorbereitung mitwirken
- vertriebliche Aufgaben durchfuehren, insbesondere
aa) Anfragen bearbeiten und Angebote erstellen
bb) Auftraege annehmen und bearbeiten
- Daten fuer das Rechnungswesen bereitstellen
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6.2
|
Planung, Steuerung und Kontrolle
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2)
|
- Massnahmen und Methoden des Ausbildungsbetriebes zur Planung, Steuerung und Kontrolle der Leistungserstellung darstellen
- den Prozess der Leistungserstellung in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht analysieren, Stoerungen feststellen und Gegenmassnahmen einleiten
- die Auswirkungen von betrieblichen Strukturveraenderungen, insbeondere beim Technik- und Rohstoffeinsatz und bei Massnahmen zum Umweltschutz, analysieren und bewerten
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2. Handel
| Lfd.Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbilds |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstaendigen Planens, Durchfuehrens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
|
6.
|
Branchenspezifische Leistungen (§ 22 Abs. 1 Nr. 6)
|
|
|
6.1
|
Geschaeftsprozesse
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1)
|
- das Zusammenspiel von Waren- und Informationsfluss des Ausbildungsbetriebes erlaeutern
- Einkaufsvorgaenge durchfuehren, insbesondere
aa) Bezugsquellen ermitteln
bb) Lieferanten und Artikel auswaehlen
cc) bei der Gestaltung von Sortimenten und Preisen mitwirken
dd) Mengen und Zeiten disponieren, Lieferungen ueberwachen
- Lagerbestaende ueberpruefen, Wareneingang- und -ausgang ueberwachen sowie Lagerdaten aktualisieren
- Verkaufs- und Bestandsdaten erfassen und auswerten
- Marktanalyse durchfuehren, Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern auswerten
- Warenwirtschaftssysteme fuer Einkauf, Lagerhaltung und Verkauf sowie deren Leistungsfaehigkeit beurteilen
- Zahlungsverkehr ueberwachen
|
|
6.2
|
Planung, Steuerung und Kontrolle
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2)
|
- Geschaeftsprozesse und Austauschbeziehungen des Unternehmens zu Kunden, Lieferanten, Organisationen und Banken sowie deren Unterstuetzung durch das informations- und telekommunikationstechnische System aufzeigen
- Stoerungen im Geschaeftsprozess, insbesondere bei Lieferverzug, feststellen und Gegenmassnahmen einleiten
- an Massnahmen zur Planung, Steuerung und Kontrolle der Warenwirtschaft mitwirken
|
3. Banken
| Lfd.Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbilds |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstaendigen Planens, Durchfuehrens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
|
6.
|
Branchenspezifische Leistungen (§ 22 Abs. 1 Nr. 6)
|
|
|
6.1
|
Geschaeftsprozesse
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1)
|
- Aufgaben und Ablauf des Zahlugsverkehrs im ausbildenden Betrieb erlaeutern
- bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere bei der Kontofuehrung, dem Inlandszahlungsverkehr, dem dokumentaeren und nicht dokumentaeren Auslandsgeschaeft mitwirken
- Arten und Beduetung der Geld- und Kapitalanlage erlaeutern, insbesondere die Anlage auf Konten und Wertpapieren
- bei der Abwicklung von Wertpapiergeschaeften mitwirken
- Arten und Bedeutung von Kreditgeschaeften abgrenzen
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6.2
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Planung, Steuerung und Kontrolle
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2)
|
- Geschaeftsprozesse und Austauschbeziehungen des Unternehmens zu Kunden und Partnern sowie deren Unterstuetzung durch das informations- und telekommunikationstechnische System erklaeren
- informations- und telekommunikationstechnische Massnahmen und Methoden des Ausbildungsbetriebs zur Planung, Steuerung und Kontrolle der Leistungserstellung, insbesondere Managementinformationssysteme und datenverarbeitungsgestuetztes Controlling, nutzen
- an Massnahmen zur Planung, Steuerung und Kontrolle der Leistungserstellung mitwirken, insbesondere Analysedaten sowie Daten zur Kundenberatung und Kundenbilanzauswertung beschaffen und erfassen
- Massnahmen des Ausbildungsbetriebes zur Qualitaetssicherung erlaeutern, insbesondere Kundenanforderungen und Leistungsangebot der Bank vergleichen
- interne Vorschriften zur Qualitaetssicherung, insbesondere Arbeitsanweisungen und Revisionsvorschriften, anwenden
- Prozesse der Leistungserstellung in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht analysieren, Stoerugen feststellen und Gegenmassnahmen einleiten
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4. Versicherungen
| Lfd.Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbilds |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstaendigen Planens, Durchfuehrens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
|
6.
|
Branchenspezifische Leistungen (§ 22 Abs. 1 Nr. 6)
|
|
|
6.1
|
Geschaeftsprozesse
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1)
|
- Versicherungsprodukte aus den Sparten Lebens- und Unfall-, Kranken- und Schadensversicherung gegeneinander abgrenzen
- bei der Ermittlung und Fortschreibung der Marktsegmente mitwirken
- Kontakte zu Kunden und Interessenten systematisch vorbereiten
- Kunden unter Beruecksichtigung von Produktqualitaet, Kundennutzen und -zufriedenheit beraten
- Aufgaben in der Antragsbearbeitung uebernehmen, insbesondere in den Bereichen Beratung und Risikoanalyse; Problemloesungen vorschlagen
- Versicherungsvertraege unter Beruecksichtigung von Risikoaenderungen sowie der Massgabe der Erhaltung der Wertbestaendigkeit des Versicherungsschutzes und der Bestandserhaltung ueberwachen
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6.2
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Planung, Steuerung und Kontrolle
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2)
|
- versicherungsspezifische Rechtsgrundlagen sowie betriebliche Regelungen anwenden
- Daten, insbesondere aus den Funktionsbereichen Antrag, Vertrag und Leistung sowie zu den betrieblichen Zielen der ertragsorientierten Steuerung, aufbereiten und auswerten
- den Einsatz von informations- und telekommunikationstechnischen Systemen pruefen und Verbesserungen vorschlagen
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5. Krankenhaus
| Lfd.Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbilds |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstaendigen Planens, Durchfuehrens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
|
6.
|
Branchenspezifische Leistungen (§ 22 Abs. 1 Nr. 6)
|
|
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6.1
|
Geschaeftsprozesse
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1)
|
- Struktur und Kommunikationswege der Organisationseinheiten, insbesondere fuer die Bereiche Pflege, Diagnostik, Therapie, Versorgung und Verwaltung, unterscheiden
- Patientendaten erfassen und verwalten, insbesondere Krankenakten anlegen sowie Belege und patientenbezogene Dokumente erstellen und weiterleiten
- an der Organisation von Versorgungsablaeufen mitwirken
- die fuer die Abrechnung mit den Kostentraegern relevanten Daten erfassen und fuer das Rechnugswesen und die Statistik aufbereiten
- Materialbedarfsplanungen durchfuehren, insbesondere Medikamente und Verbrauchsgueter unter Beruecksichtigung von Bestell- und Lagerfristen beschaffen
- bei der Personaleinsatzplanung und ihrer Abstimmung zwischen den Bereichen aerztliche Versorgung, Pflege und Verwaltung mitwirken
- Zugaenge zu Online-Diensten der medizinischen Dokumentation herstellen sowie medizinische Dokumentationen beschaffen und verwalten
- krankenhausspezifische informations- und telekommunikationstechnische Systeme, insbesondere zum Patientenmanagement, zur Dienst- und Terminplanung, zur Befundverwaltung und medizinischen Dokumentation anwenden
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6.2
|
Planung, Steuerung und Kontrolle
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2)
|
- die fuer die Krankenhausorganisation wesentlichen Aufgaben analysieren und mit den jeweiligen Organisationseinheiten Verfahren zur erfassung und Bewertung der erbrachten Leistung entwickeln und einsetzen
- den Einsatz von Informations- und Telekommunikationssystemen, insbesondere in den Bereichen Terminueberwachung, Medikamentenverbrauch und Patientenverwaltung analysieren und Verbesserungen vorschlagen
- Stoerungen im Verwaltungsablauf analysieren und mit den Organisationseinheiten Gegenmassnahmen entwickeln
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(Seite erstellt von: G.Schneider) |
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