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  Informatikkaufmann   Fachinformatiker   Systemkaufmann   Systemelektroniker    

Sachliche Gliederung [Informatikkaufmann]

Abschnitt I:
Abschnitt II:
Abschnitt III:





Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Berufsspezifische Ausbildungsinhalte
Fachbereichsspezifische Ausbildungsinhalte
    1. Industrie
      2. Handel
        3. Banken
          4. Versicherungen
            5. Krankenhaus



Anlage 4 Teil A (zu § 23)

Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Informatikkaufmann/zur Informatikkauffrau
- Sachliche Gliederung -



Abschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte




Lfd.Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbilds

Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstaendigen Planens, Durchfuehrens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1.

Der Ausbildungsbetrieb
(§ 22 Abs. 1 Nr. 1)


1.1

Stellung, Rechtsform und Struktur
(§ 22 Abs. 1 Nr. 1.1)

  1. Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwitschaftlichen Zusammenhang beschreiben
  2. Aufbau des ausbildenden Betriebes erlaeutern
  3. Art und Rechtsform des Betriebes erlaeutern
  4. die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Verbaenden, Behörden und Gewerkschaften beschreiben
1.2

Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 22 Abs. 1 Nr. 1.2)

  1. rechtliche Vorschriften zur Berufsausbildung erlaeutern, Recht und Pflichten aus dem Ausbildungsverhaeltnis erklaeren
  2. die Ausbildungsordnung mit dem bertieblichen Ausbildungsplan vergleichen
  3. die Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begruenden
  4. berufliche Fortbildungsmoeglichkeiten beschreiben und Aufstiegsmoeglichkeiten nennen
  5. wesentliche Bestimmungen des Arbeits- und Tarifrechtes beschreiben und ihre Bedeutung fuer das Arbeitsverhaeltnis erklaeren
  6. eigene Entgeltabrechnungen erlaeutern
  7. Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Beriebes beschreiben
1.3

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 22 Abs. 1 Nr. 1.3)

  1. Gefaehrdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Massnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
  2. berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhuetungsvorschriften anwenden
  3. Verhaltensweisen bei Unfaellen beschreiben sowie erse Massnahmen einleiten
  4. Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Braenden beschreiben und Massnahmen zur Brandbekaempfung ergreifen
1.4

Umweltschutz
(§ 22 Abs. 1 Nr. 1.4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
  1. moegliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklaeren
  2. fuer den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
  3. Moeglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
  4. Abfaelle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zufuehren
2.

Geschaefts- und Leistungsprozesse
(§ 22 Abs. 1 Nr. 2)


2.1

Leistungserstellung und -verwertung
(§ 22 Abs. 1 Nr. 2.1)

  1. den Prozess der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb beschreiben
  2. Wirtschaftlichkeit und Produktivitaet betrieblicher Leistungen beurteilen
  3. Einfluss der Wettbewerbssituation auf die Leistungserstellung und -verwertung darstellen
  4. die Rolle von Kunden und Lieferanten fuer die Leistungserstellung und -verwertung erlaetern
2.2

Beriebliche Organisation
(§ 22 Abs. 1 Nr. 2.2)

  1. Zustaendigkeiten fuer die unterschiedlichen Aufgaben im Ausbildungsbetrieb unterscheiden
  2. die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationseinheiten beschreiben, insbesondere Informationsfluesse und Entscheidungsprozesse darstellen
  3. Vor- und Nachteile von zentralen und dezentralen Organisationsformen erlaetern
  4. Schwachstellen im Betriebsablauf aufzeigen, Verbesserungen vorschlagen
2.3

Beschaffung
(§ 22 Abs. 1 Nr. 2.3)

  1. Bedarf an informations- und telekommunikationstechnischen Produkten und Dienstleistungen ermitteln
  2. Produktinformationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten
  3. Angebote einholen und vergleichen
  4. Bestellvorgaenge planen und durchfuehren, Wareneingang kontrollieren
2.4

Markt- und Kundenbeziehungen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 2.4)

  1. bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen, Konditionen von Mitbewerbern vergleichen
  2. Beduefnisse und Kaufverhalten von Benutzern informations- und telekommunikationstechnischer Systeme feststellen sowie Zielgruppen unterscheiden
  3. Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundeninteressen beruecksichtigen
  4. Kundenbeziehungen unter Beruecksichtigung betrieblicher Grundsaetze gestalten
  5. an der Vorbereitung von Vertaegen und Vertragsverhandlungen mitwirken, ueber Finazierungsmoeglichkeiten informieren
  6. an Marketing- und Verkaufsfoerderungsmassnahmen mitwirken
  7. Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen
2.5

Kaufmaennische Steuerung und Kontrolle
(§2 2 Abs. 1 Nr. 2.5)

  1. die Notwendigkeit der Steuerung und Kontrolle der Geschaeftsprozesse begruenden
  2. Kosten und Ertraege fuer erbrachte Leistungen errechnen sowie im Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
  3. Ergebnisse der Betriebsabrechnung fuer Controllingzwecke auswerten
  4. Daten fuer die Erstellung von Statistiken beschaffen und aufbereiten, in geeigneter Form darstellen und interpretieren
3.

Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken
(§ 22 Abs. 1 Nr. 3)


3.1

Informieren und Kommunizieren
(§ 22 Abs. 1 Nr. 3.1)

  1. Informationsquellen, insbesondere technische Unterlagen, Dokumentationen und Handbuecher, in deutscher und englischer Sprache aufgabenbezogen auswerten
  2. Gespraeche situatiosgerecht fuehren und Sachverhalte praesentieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
  3. Informationen aufgabenbezogen bewerten und auswaehlen
  4. Schriftverkehr durchfuehren und Protokolle anfertigen
  5. Daten und Sachverhalte visualisieren und Grafiken erstellen sowie Standardsoftware anwenden
3.2

Planen und Organisieren
(§ 22 Abs. 1 Nr. 3.2)

  1. Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte fuer den eigenen Arbeitsbereich festlegen
  2. den eigenen Arbeitsplatz unter Beruecksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Aspekte gestalten
  3. Termine planen und abstimmen, Terminueberwachung durchfuehren
  4. Probleme analysieren und als Aufgabe definieren, Loesungsalternativen entwickeln und beurteilen
  5. unterschiedliche Lerntechniken anwenden
  6. Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsgestaltung vorschlagen
  7. Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und oekologisch einstzen
3.3

Teamarbeit
(§ 22 Abs. 1 Nr. 3.3)

  1. Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Faehigkeiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv gestalten
  2. Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten
  3. Moeglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden
4.

Informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Maerkte
(§ 22 Abs. 1 Nr. 4)


4.1

Einsatzfelder und Entwicklungstrends
(§ 22 Abs. 1 Nr. 4.1)

  1. marktgaengige Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik nach Einsatzbereichen, Leistungsfaehigkeit und Wirtschaftlichkeit unterscheiden
  2. Veraenderungen von Einsatzfeldern fuer Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen
  3. technologische Entwicklungstrends von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen bewerten
  4. Auswirkungen der technologischen Entwicklung auf Loesungskonzepte aktueller informations- und telekommunikationstechnischer Systeme darstellen
4.2

Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme
(§ 22 Abs. 1 Nr. 4.2)

  1. Systemarchitekturen und Hardwareschnittstellen marktgaengiger informations- und telekommunikationstechnischer Systeme unterscheiden sowie Kompatibilitaet von Speicherbausteinen, Ein-/Ausgabekomponenten und Peripheriegeraeten beurteilen
  2. verschiedene Speichermedien sowie Ein- und Ausgabegeraete nach Einsatzbereichen unterscheiden
  3. marktgaengige Betriebssysteme, ihre Komponenten und ihre Anwendungsbereiche unterscheiden
4.3

Anwendungssoftware
(§ 22 Abs. 1 Nr. 4.3)

  1. Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen unterscheiden
  2. Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen
  3. Leistungsfaehigkeit und Erweiterbarkeit beurteilen
4.4

Netze, Dienste
(§ 22 Abs. 1 Nr. 4.4)

  1. Hard- und Softwaresysteme sowie gaengige Datenformate zur Datenuebertragung unterscheiden
  2. Netzwerkarchitekturen unterscheiden
  3. Netzwerkbetriebssysteme nach Leistungsfaehigkeit und Einsatzbereichen beurteilen
  4. Angebote von Informations- und Telekommunikationsdiensten und Konditionen zur Nutzung vergleichen
  5. systemtechnische Voraussetzungen fuer die Nutzung von Informations- und Telekommunikationsdiensten schaffen
5.

Herstellen und Betreuen von Systemloesungen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 5)


5.1

Ist-Analyse und Konzeption
(§ 22 Abs. 1 Nr. 5.1)

  1. Hard- und Softwareausstattung eines Arbeitsplatzsystems zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben ermitteln sowie Arbeitsablauf, Datenfluesse und Schnittstellen analysieren
  2. Anforderungen an ein Arbeitsplatzsystem unter Beruecksichtigung der organisatorischen Ablaeufe und der Anforderungen der Benutzer feststellen
  3. Hard- und Softwarekomponenten auswaehlen sowie Loesungsvarianten entwickeln und beurteilen
  4. Datenmodelle entwerfen
  5. die zu erbringende Leistung dokumentieren
5.2

Programmiertechniken
(§ 22 Abs. 1 Nr. 5.2)

  1. prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen unterscheiden
  2. Programmierlogik und Programmiermethoden anwenden
  3. Anwendungen in einer Makro- oder Programmiersprache erstellen
5.3

Installieren und Konfigurieren
(§ 22 Abs. 1 Nr. 5.3)

  1. Systeme zusammenstellen und verbinden
  2. Hardware und Betriebssystem installieren und konfigurieren
  3. Anwendungsprogramme, insbesondere marktuebliche Bueroanwendungen, installieren und konfigurieren
  4. Systeme testen
  5. Konfigurationsdaten festhalten sowie Systemdokumentation zusammenstellen
5.4

Datenschutz und Urheberrecht
(§ 22 Abs. 1 Nr. 5.4)

  1. Verschluesselungsverfahren und Zugriffsschutzmethoden anwenden
  2. Vorschriften zum Datenschutz anwenden
  3. Vorschriften zum Urheberrecht anwenden
  4. technische Vorschriften zur Sicherung des Fernmeldegeheimnisses anwenden
  5. Daten archivieren, nicht mehr benoetigte Datenbestaende loeschen, Datentraeger entsorgen
5.5

Systempflege
(§ 22 Abs. 1 Nr. 5.5)

  1. Datenbankmodelle unterscheiden
  2. Datenbanken einrichten und verwalten, Datenbankabfragen durchfuehren
  3. Daten unterschiedlicher Formate uebernehmen
  4. Daten fuer unterschiedliche Hard- und Softwaresysteme konvertieren
  5. Datensicherung durchfuehren
  6. Versionswechsel von Betriebssystemen und Anwendungssoftware durchfuehren
  7. Stoerungen unter Einsatz von Diagnosewerkzeugen analysieren und beheben, Fehlertypologie und Fehlerhaeufigkeiten ermitteln
  8. Wartungsmassnahmen durchfuehren
  9. Serviceleistungen dokumentieren, kalkulieren und abrechnen









Abschnitt II: Berufsspezifische Ausbildungsinhalte




Lfd.Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbilds

Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstaendigen Planens, Durchfuehrens und Kontrollierens zu vermitteln sind
6.

Branchenspezifische Leistungen
(§22 Abs. 1 Nr. 6)


6.1

Geschaeftsprozesse
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1)

  1. den Aufbau der Organisationseinheiten des Ausbildungsbetriebes sowie deren Funktionen und Kommunikationswege darstellen
  2. die wesentlichen betrieblichen Voraussetzungen fuer die Erstellung der Leistungen und deren Abnahme erlaeutern
  3. Abnehmer oder Kunden ueber die Leistungspalette informieren
  4. ausgewaehlte Arbeitsaufgaben in unterschiedlichen Organisationseinheiten unter Beachtung einschlaegiger Rechtsvorschriften und Verfahrensregeln ausfuehren
  5. mit internen und externen Stellen unter Beachtung von Geschaeftsordnungen und geschaeftlichen Gepflogenheiten zusammenarbeiten
  6. das Zusammenspiel von Leistungserstellung und Informationsfluss des Ausbildungsbetriebes erklaeren, mit dem Leistungsprozess anfallende Daten erfassen und weiterleiten
  7. Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik zur Erledigung von Fachaufgaben einsetzen
6.2

Planung, Steuerung und Kontrolle
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2)

  1. bei der Planung der Leistungserstellung mitwirken
  2. Geschaeftsprozesse und Austauschbeziehungen analysieren, Daten zur Steuerung und Kontrolle der Leistungserstellung auswerten
  3. Stoerungen im Prozess der Leistungserstellung in wirteschaftlicher und organisatorischer Hinsicht analysieren sowie Massnahmen zu ihrer Behebung einleiten
  4. Verfahren und Vorschriften zur Qualitaetssicherung anwenden
7.

Rahmenbedingungen fuer den Einsatz von Informations- und Telekommunikationstechnik
(§22 Abs. 1 Nr. 7)


7.1

Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung
(§ 22 Abs. 1 Nr. 7.1)

  1. Methoden der Arbeitsorganisation und -planung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
  2. Zusammenhang zwischen Arbeitsorganisation, dem Einsatz von informations- und telekommunikationstechnischen Systemen und Rationalisierung bewerten
  3. Wirkungen des Einstzes von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik auf auf die Arbeitsorganisation und die Mitarbeiter an Beispielen des Ausbildungsbetriebes beschreiben
  4. Vorschlaege zur Veraenderung von Arbeitsablaeufen im Zusammenhang mit der Einfuehrung von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik erarbeiten
  5. Methoden und Aufgaben der Organisationsentwicklung im Unternehmen erlaeutern
  6. Beteiligungsstrukturen und Mitwirkungsrechte bei der Einfuehrung von informations- und telekommunikationstechnischen Systemen beruecksichtigen
7.2

Informationsorganisation
(§ 22 Abs. 1 Nr. 7.2)

  1. Ursachen fuer Stoerungen im betrieblichen Informationsfluss untersuchen und Gegenmassnahmen vorschlagen
  2. Schnittstellen, Uebergabeparameter und Schluesselsysteme im betrieblichen Informationsfluss definieren und dokumentieren
  3. an der Entwicklung von arbeitsorganisatorischen, arbeitsgestalterischen und technischen Standards der betrieblichen Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik mitarbeiten und ihre Umsetzung kontrollieren
  4. Richtlinien und Handbuecher fuer die Nutzung von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik erarbeiten und aktualisieren
7.3

Personalwirtschaft
(§ 22 Abs. 1 Nr. 7.3)

  1. Verfahren und Einflussfaktoren der Personalplanung, -beschaffung und -abrechnung unter Gesichtspunkten ihrer organisatorischen Abwicklung erlaeutern
  2. betriebliche Massnahmen der Personalfuehrung,- betreuung und -entwicklung als Instrumente zur Mitarbeitermotivation und -qualifikation aufzeigen
  3. Auswirkungen des Einsatzes von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik auf Qualifikationsanforderungen und -struktur feststellen; Ergebnisse fuer Planung und Durchfuehrung von Aus- und Weiterbildung im Unternehmen aufbereiten
7.4

Rechnungswesen und Controlling
(§ 22 Abs. 1 Nr. 7.4)

  1. Aufgaben, Rechtsgrundlagen des Rechnungswesens erlaeutern
  2. Aufgaben und Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung darstellen sowie die Verbindung zur Buchfuehrung am Beispiel des Ausbildungsbetriebes erlaeutern
  3. Voll- und Teilkostenrechnungen sowie Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchfuehren, Ergebnisse fuer betriebliche Entscheidungen anwenden
  4. Daten fuer die Betreibsabrechnung erheben und abgrenzen
  5. Informations- und Steuerungselemente des Controllings an Beispielen des Einsatzes von informations- und telekommunikationstechnischen Systemen anwenden
  6. Kennziffern fuer die Auslastung und den wirtschaftlichen Einsatz von informations- und telekommunikationstechnischen Systemen ermitteln und als Planungsgrundlage bei der Einfuehrung oder Anpassung von Systemen verwenden
8.

Projektplanung und -durchfuehrung
(§ 22 Abs. 1 Nr. 8)


8.1

Anforderungsanalyse
(§ 22 Abs. 1 Nr. 8.1)

  1. Fachaufgaben und betriebliche Funktionsbereiche im Hinblick auf die Moeglichkeiten des Einsatzes von Systemen der Inforamtions- und Telekommunikationstechnik analysieren
  2. Arbeitsablaeufe und Arbeitsorganisation sowie die damit verbundenen Datenfluesse und Schnittstellen analysieren
  3. Systeme der Inforamtions- und Telekommunikationstechnik des Ausbildungsbetriebes auf ihre Eignung, Erweiterbarkeit und Wirtschaftlichkeit zur Loesung von Fachaufgaben beurteilen
  4. Anforderungsanalysen in Zusammenarbeit mit den beteiligten Organisationseinheiten und unter Beruecksichtigung von Mirwirkungsrechten durchfuehren
8.2

Konzeption
(§ 22 Abs. 1 Nr. 8.2)

  1. Hard- und Softwarekonfiguration festlegen; Vernetzungen planen
  2. Ein- und Ausgabeformate, Dateien und Verarbeitungsalgorithmen festlegen
  3. Datenmodelle entwickeln sowie Datenbankstrukturen festlegen
  4. Benutzerkommunikation und Bedienoberflaechen unter Beruecksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte konzipieren
  5. Standard- und Individualloesungen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit, Erweiterbarkeit und des Warungsaufwandes konzipieren
  6. Loesungsvarianten unter Beruecksichtigung fachlicher, wirtschaftlicher, arbeitsorganisatorischer und sozialer Aspekte entwickeln und bewerten
  7. Pflichtenhefte fuer die Einfuehrung oder Anpassung von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik erstellen
8.3

Projektvorbereitung
(§ 22 Abs. 1 Nr. 8.3)

  1. Projektplanung zur Einfuehrung oder Anpassung von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik, insbesondere fuer Teilaufgaben Personal-, Sachmittel-, Termin- und Kostenplanung, durchfuehren
  2. Kosten- und Nutzenrechnung fuer Investitionen zur Einfuehrung von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik erstellen sowie Kapitalbedarfsrechnungen durchfuehren
  3. die geplante Einfuehrung oder Aenderung von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik hinsichtlich der Auswirkungen auf die Qualifikationsanforderungen an die Benutzer und die Arbeitsintensitaet beurteilen
  4. Konzepte fuer Systemloesungen praesentieren
8.4

Projektdurchfuehrung
(§ 22 Abs. 1 Nr. 8.)

  1. Vorgehensmodell und betriebliche Standards zur Projektdurchfuehrung bei unterschiedlichen Aufgabenstellungen anwenden
  2. Projektdurchfuehrung mit den beteiligten Organisationseinheiten des Ausbildungsbetriebes unter Beruecksichtigung der Auswirkungen auf die Betriebsablaeufe abstimmen
  3. betriebliche Voraussetzungen fuer die Abwicklung von Auftragsleistungen herstellen
  4. Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleiche aufgrund von Planungsdaten durchfuehren
  5. Projektablaeufe analysieren und Verbesserungsvorschlaege entwickeln
  6. Projektablauf sowie Qualitaetskontrollen und technische Pruefungen dokumentieren
9.

Beschaffen und Bereitstellen von Systemen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 9)


9.1

Einkauf
(§ 22 Abs. 1 Nr. 9.1)

  1. Leistungen ausschreiben
  2. Bezugsquellen ermitteln
  3. Gespraeche mit Anbietern und Lieferanten systematisch vorbereiten, fuehren und nachbereiten
  4. Vertragsverhandlungen fuehren und Vertraege abschliessen
9.2

Auftragsabwicklung
(§ 22 Abs. 1 Nr. 9.2)

  1. Vertragserfuellung ueberwachen
  2. erbrachte Leistungen pruefen, bewerten und abnehmen
  3. Massnahmen bei Leistungsstoerungen einleiten
9.3

Installation und Optimierung
(§ 22 Abs. 1 Nr. 9.3)

  1. Systemloesungen nach Massgabe der betrieblichen Erfordernisse einrichetn und anpassen
  2. Vorschlaege fuer Leistungsverbesserungen betrieblicher Systemloesungen erarbeiten und umsetzen
  3. ein Entwicklungssystem zur Erstellung von Anwendungsloesungen anwenden
  4. Systemloesungen in Zusammenarbeit mit den Benutzern einfuehren
9.4

Systemverwaltung
(§ 22 Abs. 1 Nr. 9.4)

  1. Benutzerzugaenge fuer branchenspezifische Informationsdienste und Expertensysteme einrichten und die kostenentwicklung dokumentieren
  2. Datenbanken an veraenderte Anforderungen anpassen
  3. Methoden zur sach- und benutzergerechten Pflege und Verwaltung von Datenbestaenden sowie zur Sicherung der Datenintegritaet entwickeln
  4. Massnahmen zur Gewaehrleistung der Datensicherheit und des Datenschutzes planen und in Zusammenarbeit mit den Benutzern umsetzen
  5. Systemressourcen verwalten und den Benutzern zuteilen
  6. informations- und telekommunikationstechnisches Inventar und Verbrauchsmaterial verwalten
10.

Benutzerberatung und -unterstuetzung
(§ 22 Abs. 1 Nr. 10)


10.1

Ergonomie
(§ 22 Abs. 1 Nr. 10.1)

  1. Bildschirmarbietsplaetze nach ergonomischen Gesichtspunkten pruefen und einrichten
  2. Benutzer ueber die Moeglichkeiten zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken im Umgang mit Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik beraten
10.2

Anwendungsprobleme
(§ 22 Abs. 1 Nr. 10.2)

  1. Hard- und Softwarefehler, Bedienungsfehler und Probleme der Informations- und Arbeitsorganisation voneinander abgrenzen
  2. Stoerungen nach Art, Umfang und Haeufigkeit analysieren und dokumentieren
  3. Anwendungsprobleme unter Beruecksichtigung von Wirtschaftlichkeit, technischer Realisierbarkeit und Schulungsaufwand loesen
  4. Verbesserungen bei der Nutzung von Anwendungssystemen in Zusammenarbeit mit den Benutzern erarbeiten
10.3

Einweisen und Schulen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 10.3)

  1. Benutzer in die Bedienung und Nutzung der Systeme einweisen und beraten
  2. Bedienungsunterlagen und Hilfe-Programme zur Benutzerunterstuetzung auswaehlen und bereitstellen
  3. Benutzerschulungen planen und durchfuehren









Abschnitt III: Fachbereichsspezifische Ausbildungsinhalte



1. Industrie


Lfd.Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbilds

Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstaendigen Planens, Durchfuehrens und Kontrollierens zu vermitteln sind
6.

Branchenspezifische Leistungen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)


6.1

Geschaeftsprozesse
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1)

  1. das Zusammenspiel von Material-, Waren- und Informationsfluss darstellen
  2. fuer den Ausbildungsbetrieb typische Beschaffungsvorgaenge durchfuehren, insbesondere
    aa) Bedarf ermitteln
    bb) Bezugsquellen ermitteln und pruefen
    cc) Angebote einholen und vergleichen
    dd) Bestellungen bearbeiten und ueberwachen
  3. betriebstypische Formen der Lagerhaltung abgrenzen
  4. Produkte und Produktionsverfahren erlaeutern und bei der Produktionsvorbereitung mitwirken
  5. vertriebliche Aufgaben durchfuehren, insbesondere
    aa) Anfragen bearbeiten und Angebote erstellen
    bb) Auftraege annehmen und bearbeiten
  6. Daten fuer das Rechnungswesen bereitstellen
6.2

Planung, Steuerung und Kontrolle
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2)

  1. Massnahmen und Methoden des Ausbildungsbetriebes zur Planung, Steuerung und Kontrolle der Leistungserstellung darstellen
  2. den Prozess der Leistungserstellung in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht analysieren, Stoerungen feststellen und Gegenmassnahmen einleiten
  3. die Auswirkungen von betrieblichen Strukturveraenderungen, insbeondere beim Technik- und Rohstoffeinsatz und bei Massnahmen zum Umweltschutz, analysieren und bewerten




2. Handel


Lfd.Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbilds

Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstaendigen Planens, Durchfuehrens und Kontrollierens zu vermitteln sind
6.

Branchenspezifische Leistungen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)


6.1

Geschaeftsprozesse
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1)

  1. das Zusammenspiel von Waren- und Informationsfluss des Ausbildungsbetriebes erlaeutern
  2. Einkaufsvorgaenge durchfuehren, insbesondere
    aa) Bezugsquellen ermitteln
    bb) Lieferanten und Artikel auswaehlen
    cc) bei der Gestaltung von Sortimenten und Preisen mitwirken
    dd) Mengen und Zeiten disponieren, Lieferungen ueberwachen
  3. Lagerbestaende ueberpruefen, Wareneingang- und -ausgang ueberwachen sowie Lagerdaten aktualisieren
  4. Verkaufs- und Bestandsdaten erfassen und auswerten
  5. Marktanalyse durchfuehren, Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern auswerten
  6. Warenwirtschaftssysteme fuer Einkauf, Lagerhaltung und Verkauf sowie deren Leistungsfaehigkeit beurteilen
  7. Zahlungsverkehr ueberwachen
6.2

Planung, Steuerung und Kontrolle
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2)

  1. Geschaeftsprozesse und Austauschbeziehungen des Unternehmens zu Kunden, Lieferanten, Organisationen und Banken sowie deren Unterstuetzung durch das informations- und telekommunikationstechnische System aufzeigen
  2. Stoerungen im Geschaeftsprozess, insbesondere bei Lieferverzug, feststellen und Gegenmassnahmen einleiten
  3. an Massnahmen zur Planung, Steuerung und Kontrolle der Warenwirtschaft mitwirken




3. Banken


Lfd.Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbilds

Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstaendigen Planens, Durchfuehrens und Kontrollierens zu vermitteln sind
6.

Branchenspezifische Leistungen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)


6.1

Geschaeftsprozesse
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1)

  1. Aufgaben und Ablauf des Zahlugsverkehrs im ausbildenden Betrieb erlaeutern
  2. bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere bei der Kontofuehrung, dem Inlandszahlungsverkehr, dem dokumentaeren und nicht dokumentaeren Auslandsgeschaeft mitwirken
  3. Arten und Beduetung der Geld- und Kapitalanlage erlaeutern, insbesondere die Anlage auf Konten und Wertpapieren
  4. bei der Abwicklung von Wertpapiergeschaeften mitwirken
  5. Arten und Bedeutung von Kreditgeschaeften abgrenzen
6.2

Planung, Steuerung und Kontrolle
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2)

  1. Geschaeftsprozesse und Austauschbeziehungen des Unternehmens zu Kunden und Partnern sowie deren Unterstuetzung durch das informations- und telekommunikationstechnische System erklaeren
  2. informations- und telekommunikationstechnische Massnahmen und Methoden des Ausbildungsbetriebs zur Planung, Steuerung und Kontrolle der Leistungserstellung, insbesondere Managementinformationssysteme und datenverarbeitungsgestuetztes Controlling, nutzen
  3. an Massnahmen zur Planung, Steuerung und Kontrolle der Leistungserstellung mitwirken, insbesondere Analysedaten sowie Daten zur Kundenberatung und Kundenbilanzauswertung beschaffen und erfassen
  4. Massnahmen des Ausbildungsbetriebes zur Qualitaetssicherung erlaeutern, insbesondere Kundenanforderungen und Leistungsangebot der Bank vergleichen
  5. interne Vorschriften zur Qualitaetssicherung, insbesondere Arbeitsanweisungen und Revisionsvorschriften, anwenden
  6. Prozesse der Leistungserstellung in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht analysieren, Stoerugen feststellen und Gegenmassnahmen einleiten




4. Versicherungen


Lfd.Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbilds

Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstaendigen Planens, Durchfuehrens und Kontrollierens zu vermitteln sind
6.

Branchenspezifische Leistungen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)


6.1

Geschaeftsprozesse
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1)

  1. Versicherungsprodukte aus den Sparten Lebens- und Unfall-, Kranken- und Schadensversicherung gegeneinander abgrenzen
  2. bei der Ermittlung und Fortschreibung der Marktsegmente mitwirken
  3. Kontakte zu Kunden und Interessenten systematisch vorbereiten
  4. Kunden unter Beruecksichtigung von Produktqualitaet, Kundennutzen und -zufriedenheit beraten
  5. Aufgaben in der Antragsbearbeitung uebernehmen, insbesondere in den Bereichen Beratung und Risikoanalyse; Problemloesungen vorschlagen
  6. Versicherungsvertraege unter Beruecksichtigung von Risikoaenderungen sowie der Massgabe der Erhaltung der Wertbestaendigkeit des Versicherungsschutzes und der Bestandserhaltung ueberwachen
6.2

Planung, Steuerung und Kontrolle
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2)

  1. versicherungsspezifische Rechtsgrundlagen sowie betriebliche Regelungen anwenden
  2. Daten, insbesondere aus den Funktionsbereichen Antrag, Vertrag und Leistung sowie zu den betrieblichen Zielen der ertragsorientierten Steuerung, aufbereiten und auswerten
  3. den Einsatz von informations- und telekommunikationstechnischen Systemen pruefen und Verbesserungen vorschlagen




5. Krankenhaus


Lfd.Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbilds

Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstaendigen Planens, Durchfuehrens und Kontrollierens zu vermitteln sind
6.

Branchenspezifische Leistungen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)


6.1

Geschaeftsprozesse
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1)

  1. Struktur und Kommunikationswege der Organisationseinheiten, insbesondere fuer die Bereiche Pflege, Diagnostik, Therapie, Versorgung und Verwaltung, unterscheiden
  2. Patientendaten erfassen und verwalten, insbesondere Krankenakten anlegen sowie Belege und patientenbezogene Dokumente erstellen und weiterleiten
  3. an der Organisation von Versorgungsablaeufen mitwirken
  4. die fuer die Abrechnung mit den Kostentraegern relevanten Daten erfassen und fuer das Rechnugswesen und die Statistik aufbereiten
  5. Materialbedarfsplanungen durchfuehren, insbesondere Medikamente und Verbrauchsgueter unter Beruecksichtigung von Bestell- und Lagerfristen beschaffen
  6. bei der Personaleinsatzplanung und ihrer Abstimmung zwischen den Bereichen aerztliche Versorgung, Pflege und Verwaltung mitwirken
  7. Zugaenge zu Online-Diensten der medizinischen Dokumentation herstellen sowie medizinische Dokumentationen beschaffen und verwalten
  8. krankenhausspezifische informations- und telekommunikationstechnische Systeme, insbesondere zum Patientenmanagement, zur Dienst- und Terminplanung, zur Befundverwaltung und medizinischen Dokumentation anwenden
6.2

Planung, Steuerung und Kontrolle
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2)

  1. die fuer die Krankenhausorganisation wesentlichen Aufgaben analysieren und mit den jeweiligen Organisationseinheiten Verfahren zur erfassung und Bewertung der erbrachten Leistung entwickeln und einsetzen
  2. den Einsatz von Informations- und Telekommunikationssystemen, insbesondere in den Bereichen Terminueberwachung, Medikamentenverbrauch und Patientenverwaltung analysieren und Verbesserungen vorschlagen
  3. Stoerungen im Verwaltungsablauf analysieren und mit den Organisationseinheiten Gegenmassnahmen entwickeln

(Seite erstellt von: G.Schneider)