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Ausbildungsordnung [Informatikkaufmann]
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Verordnung
ueber die Berufsausbildung
im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
(1) Die Ausbildungsberufe
- Informatikkaufmann/Informatikkauffrau
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werden staatlich anerkannt.
(2) (betrifft Fachinformatiker)
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§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
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§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung vermittelt in einem Zeitlichen Umfang von insgesamt 18 Monaten, verteilt ueber die gesamte Ausbildungszeit, gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse fuer eine Berufstaetigkeit in der Informations- und Telekommunikationstechnik.
(2) In weiteren, gleichfalls ueber die gesamte Ausbildungszeit verteilten 18 Monaten, werden die fuer die in § 1 genannten Ausbildungsberufe unterschiedlichen berufsspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt.
(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausuebung einer qualifizierten beruflichen Taetigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befaehigt wird, die insbesondere selbstaendiges Planen, Durchfuehren und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschliesst. Die in Satz 1 beschriebene Befaehigung ist auch in den Pruefungen nach den §§ 8 und 9, 14 und 15, 20 und 21, 26 und 27 nachzuweisen.
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(Zweiter bis vierter Teil
betrifft die anderen Berufe)
Fuenfter Teil
Vorschriften fuer den Ausbildungsberuf
Informatikkaufmann/Informatikkauffrau
§ 22 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz;
- Geschaefts- und Leistungsprozesse:
2.1 Leistungserstellung und -verwertung,
2.2 betriebliche Organisation,
2.3 Beschaffung,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen,
2.5 Kaufmaennische Steuerung und Kontrolle;
- Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:
3.1 Informieren und Kommunizieren,
3.2 Planen und Organisieren,
3.3 Teamarbeit;
- informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Maerkte:
4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends,
4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
4.3 Anwendungssoftware,
4.4 Netze, Dienste;
- Herstellen und Betreuen von Systemloesungen
5.1 Ist-Analyse und Konzeption,
5.2 Programmiertechniken,
5.3 Installieren und Konfigurieren,
5.4 Datenschutz und Urheberrecht,
5.5 Systempflege;
- branchenspezifische Leistungen:
6.1 Geschaeftsprozesse,
6.2 Planung, Steuerung und Kontrolle;
- Rahmenbedingungen fuer den Einsatz von Informations- und Telekommunikationstechnik:
7.1 Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung,
7.2 Informationsorganisation,
7.3 Personalwirtschaft,
7.4 Rechnungswesen und Controlling;
- Projektplanung und Durchfuehrung;
8.1 Anforderungsanalyse,
8.2 Konzeption,
8.3 Projektvorbereitung,
8.4 Projektdurchfuehrung;
- Beschaffen und Bereitstellen von Systemen:
9.1 Einkauf,
9.2 Auftragsabwicklung,
9.3 Installation und Optimierung,
9.4 Systemverwaltung;
- Benutzerberatung und Unterstuetzung:
10.1 Ergonomie,
10.2 Anwendungsprobleme,
10.3 Einweisen und Schulen.
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(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 6 erfolgt nach Fachbereichen.
Dafuer ist jeweils einer der nachfolgend genannten Fachbereiche mit den jeweils in Anlage 4 Abschnitt III
aufgefuehrten branchenspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse zugrundezulegen:
- Industrie,
- Handel,
- Banken,
- Versicherungen,
- Krankenhaus.
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(3) Soweit die Fertigkeiten und Kenntnisse zu Geschaeftsprozessen und Kundenbeziehungen in
anderen Branchen den Fertigkeiten und Kenntnissen nach Absatz 1 Nr. 6 gleichwertig sind,
koennen auch andere Branchen zugrundegelegt werden.
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§ 23 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 22 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in Anlage 4 enthaltenen
Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des
Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulaessig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern.
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§ 24 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans fuer den Auszubildenden
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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§ 25 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren. Ihm
ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren. Der
Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.
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§ 26 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildugsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie soll
in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr
aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend
dem Rahmenlehrplan zu vermittetlnden Lehrstoff, soweit er fuer die Berufsausbildung
wesentlich ist.
(3) Der Pruefling soll in einer schriftlichen Pruefung in insgesamt hoechstens 180 Minuten
vier Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Faelle beziehen sollen. Hierfuer
kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- betriebliche Leistungsprozesse und Arbeitsorganisation,
- informations- und telekommunikationstechnische System
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
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§ 27 Abschlusspruefung
(1) Die Abschlusspruefung erstreckt sich auf die in Anlage 4 aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit
er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Pruefling soll in Teil A der Pruefung in insgesamt hoechsten 35 Stunden eine betriebliche
Projektarbeit durchfuehren und dokumentieren sowie in insgesamt hoechstens 30 Minuten
diese Projektarbeit praesentieren und darueber ein Fachgespraech fuehren. Fuer die Projektarbeit
soll der Pruefling einen Auftrag oder einen abgegrenzten Teilauftrag ausfuehren. Hierfuer
kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:
- Erstellen eines Pflichtenheftes fuer ein System der Informations- und Telekommunikationstechnik
einschliesslich der Analsyse der damit verbundenen Geschaeftsprozesse;
- Durchfuehrung einer Kosten-Nutzen-Analyse zur Einfuehrung eines Systems der Informations-
und Telekommunikationstechnik.
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Die Ausfuehrung der Projektarbeit wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch
die Projektarbeit und deren Dokumentation soll der Pruefling belegen, dass er Arbeitsablaeufe
und Teilaufgaben zeilorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer
und zeitlicher Vorgaben selbstaendig planen und kundengerecht umsetzen sowie Dokumentationen
kundengerecht anfertigen, zusammenstellen und modifizieren kann. Durch die Praesentation
einschliesslich Fachgespraech soll der Pruefling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und
Loesungskonzepte zielgruppengerecht darstellen, den fuer die Projektarbeit relevanten fachlichen
Hintergrund aufzeigen sowie die Vorgehensweise im Projekt begruenden kann. Dem Pruefungsausschuss
ist vor der Durchfuehrung der Projektarbeit das zu realisierende Konzept einschliesslich
einer Zeitplanung sowie der Hilfsmittel zur Praesentation zur Genehmigung vorzulegen. Die
Projektarbeit einschließlich Dokumentation sowie die Projektpraesentation einschliesslich
Fachgespraech sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
(3) Der Pruefungsteil B besteht aus den drei Pruefungsbereichen Ganzheitliche Aufgabe I,
Ganzheitliche Aufgabe II sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Fuer die Ganzheitliche Aufgabe I kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in
Betracht:
- Durchfuehren eines Angebotsvergleichs auf der Grundlage vorgegebener fachlicher und
technischer Spezifikationen. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er unter Beachtung
wirtschaftlicher, fachlicher und terminlicher Aspekte Angebote systematisch aufbereiten
und auswerten sowie die getroffene Auswahl begruenden kann;
- Entwickeln eines Konzeptes zur Organisation des Datenschutzes, der Datensicherheit
oder der Festlegung von Zugriffsrechten. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er unter
Beruecksichtigung der rechtlichen Bestimmungen, organisatorischen Ablaeufe und Zustaendigkeiten
betriebliche Standards zum Einsatz von Systemen der Informarmations- und Telekommunikationstechnik
entwickeln kann.
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Fuer die Ganzheitliche Aufgabe II kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:
- Bewertung eines Systems der Informations- und Telekommunikationstechnik. Dabei
soll der Pruefling zeigen, dass er die Leistungsmerkmale, Benutzerfreundlichkeit,
Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit des Systems hinsichtlich definierter Anforderungen
beurteilen kann;
- Entwerfen eines Datenmodells fuer ein Anwendungsbeispiel. Dabei soll der Pruefling
zeigen, dass er Kundenanforderungen in ein Datenmodell umsetzen kann;
- benutzergerechtes Aufbereiten technischer Unterlagen. Dabei soll der Pruefling zeigen,
dass er die zur Anwendung informations- und telekommunikationstechnischer Systeme notwendigen
Inhalte fachsprachlicher, einschliesslich englischsprachiger Bedienungsanleitungen,
Dokumentationen und Handbuecher benutzergerecht aufbereiten kann;
- Vorbereiten einer Benutzerberatung unter Beruecksichtigung auftragsspezifischer
Wuensche anhand eines praktischen Falles. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er ein
Beratungskonzept entwickeln und kundenorientiert handeln kann.
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Im Pruefungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene
Faelle beziehen sollen, in Betracht:
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge aus der Berufs- und
Arbeitswelt.
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(5) Fuer den Pruefungsteil B ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten auszugehen:
- für die Ganzheitlichen Aufgaben I und II je 90 Minuten,
- im Pruefungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
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(6) Innerhalb des Pruefungsteiles B haben die Ganzheitlichen Aufgaben I und II gegenueber dem
Pruefungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.
(7) Sind im Pruefungsteil B die Pruefungsleistungen in bis zu zwei Pruefungsbereichen mit
"mangelhaft" und in einem weiteren Pruefungsbereich mit mindestens "ausreichend" bewertet
worden, so ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses in
einem der mit "mangelhaft" bewerteten Pruefungsbereiche die Pruefung durch eine muendliche
Pruefung von etwa 15 Minuten zu ergaenzen, wenn diese fuer das Bestehen der Pruefung den
Ausschlag geben kann. Der Pruefungsbereich ist vom Preufling zu bestimmen. Bei der Ermittlung
des Ergebnisses fuer diesen Pruefungsbereich ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis
der muendlichen Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2:1 zu gewichten.
(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in den Pruefungsteilen A und B mindestens
ausreichende Leistungen erbracht wurden. Werden die Pruefungsleistungen in der Projektarbeit
einschliesslich Dokumentation, in der Projektpraesentation einschliesslich Fachgespraech oder
in einem der drei Pruefungsbereiche mit "ungenuegend" bewertet, so ist die Pruefung nicht
bestanden.
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(Sechster Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen)
|
(Seite erstellt von: G.Schneider) |
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